Zum konkreten Fall (G.________) anerkennt die Beklagte, dass die medizinische Situation von Mutter und Kind auch nach Ausstossung der Plazenta noch eine gewisse Betreuung erforderte. Diese Betreuungsleistungen aber auf bis 6 Stunden nach der Geburt durchgehend auszuweiten, entspreche einer unzulässigen und zu weiten Auslegung der Tarifstruktur. Aus dem Geburtsbericht gehe nicht hervor, dass eine zweite Hebamme im Einsatz gewesen sei (Ablösung), dass der Beizug einer solchen klageweise geltend gemacht werde, stehe im Widerspruch dazu, dass die Klägerin trotz wiederholter Aufforderung nie belegt habe, dass sie von einer zweiten Hebamme abgelöst worden sei.