In Bezug auf den von der Klägerin vorgebrachten Vergleich mit der Fallkostenpauschale, weist die Beklagte darauf hin, dass die Klägerin keine stationären Geburten leite. Aufgrund der auffälligen Rechnungsstellung habe die Beklagte die vorliegend strittigen Leistungen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung unterzogen und sei dabei zum Schluss gekommen, dass die Klägerin nicht nur regelmässig die falschen Taxpunktwerte verwende, sondern auch Nichtpflichtleistungen wie ihre blosse Anwesenheit für den Fall einer notwendigen Intervention als Betreuung und Überwachung in Rechnung gestellt habe. Es komme hinzu, dass sich die Praxisräumlichkeiten der Klägerin in ihrem Wohnhaus befänden;