Die Beklagte hält weiter fest, die durchschnittlich bei ihr in Rechnung gestellten Kosten für ambulante Geburten hätten schweizweit in den Jahren 2020 bis J.________ lediglich Fr. 1'300 bis Fr. 1'400 betragen, während die Klägerin regelmässig das 3 bis 4-fache in Rechnung stelle. Diese Durchschnittszahlen seien automatisch aus ihrem internen System, welches manuell nicht manipuliert werden könne, generiert worden (vgl. BB 3). Bei Zweifel an der Richtigkeit dieser Daten, werde die gesamte umfangreiche Belegedition betreffend der gut 750 ambulanten Geburten offeriert, welche in den Jahren 2020-2022 zu ihren Lasten stattgefunden habe.