10 mässig Bereitschaftsdienste aufweisen, bei welchen die Hebamme zwar erreichbar sei, aber keine Handlungen vollbringen müsse. Es werde anerkannt, dass die Tarifposition B10 in gewisser Hinsicht ein Pauschaltarif für unterschiedliche Heb- ammen-Leistungen sei. Bereitschaftsdienste bzw. die blosse Abrufbereitschaft von Hebammen seien jedoch keine Pflichtleistungen der Grundversicherung und würden von der Tarifposition B10 nicht umfasst. Die Klägerin würde die Patientinnen sehr früh in ihre Praxis kommen lassen.