4.3.1 Die Beklagte hält vorab allgemein fest, die Leistungsabrechnungen der Klägerin würden auffällig stark vom Branchendurchschnitt für ambulante Geburten abweichen, indem sie regelmässig durchgehende Arbeitseinsätze von 48-60 Stunden in Rechnung stelle. Andere Hebammen würden die Gebärenden bei den ersten Anzeichen der Geburt erfahrungsgemäss zuerst nur telefonisch betreuen. Von anderen Hebammen betreute ambulante Geburten würden zudem regel-