Nach der Geburt sei eine Überwachung von Mutter und Kind während mindestens sechs Stunden angebracht und erforderlich. Die Klägerin legt weiter dar, dass sie die lange Geburt nicht durchgehend selber betreut habe, sondern zeitweise durch eine Zweithebamme abgelöst worden sei, was allerdings in der Rechnung nicht habe ausgewiesen werden müssen, da der Rechnungsbetrag sich dadurch nicht verändere. Es sei immer nur eine Hebamme im Einsatz gestanden.