Zudem sei Frau G.________ aufgrund der Diagnose Faktor-V-Leiden während der Schwangerschaft mit Blutverdünnern behandelt worden, diese hätten während der Geburt jedoch abgesetzt werden müssen, weshalb ein gewisses Risiko erhöhten Blutverlustes bestanden habe, was ebenfalls eine lückenlose Betreuung notwendig gemacht habe. Nach der Geburt sei eine Überwachung von Mutter und Kind während mindestens sechs Stunden angebracht und erforderlich.