4.2.2 Zur konkreten, vorstehend angeführten Rechnung, führt die Klägerin aus, bei Frau G.________ seien Gruppe-B-Streptokokken nachgewiesen worden, weshalb sie während der Geburt regelmässig mit Antibiotika habe behandelt werden müssen. Zudem seien alle zwei Stunden eine Kontrolle der Vitalzeichen notwendig gewesen. Auch seien alle zwei Stunden mittels CTG die Herzfrequenz des Babys und die Wehentätigkeit aufgezeichnet worden. Zudem sei Frau G._____