Die nachgeburtliche Betreuung daure im Durchschnitt ca. sechs Stunden und sei nach Tarif B10 abzurechnen, Entgegen der Auffassung der Beklagten biete sie die werdende Mutter nicht zu früh auf, sie führe jeweils eine Eintrittsuntersuchung durch, wobei die Wehentätigkeit geprüft werde. Zum Beweis beantragt die Klägerin die Befragung der angeführten Zeuginnen (Mütter). Die Klägerin macht des Weiteren geltend, die Beklagte sei die einzige Versicherung, welche ihre Rechnungen kürze. Sie dokumentiert dies mittels dreier Rechnungen (und entsprechenden Zahlungseingängen) für Geburten, wobei Leistungen zwischen Fr. 4'628.50 und Fr. 6'265.70 fakturiert wurden (vgl. KB 60-65).