4.2.1 Die Klägerin macht geltend, die Leistungspflicht der OKP umfasse gemäss der Nomenklatur zur Tarifstruktur "Ambulante Hebammenleistungen" "die Hilfe der Hebamme vor, während und nach der ambulanten Geburt des/der Kindes/er einschliesslich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen inkl. Verlegungszeit bis ins Spital". Es sei nicht tarifstrukturkonform, nur einzelne im Protokoll erfasste Leistungen (z.B. Herztonüberwachung, CTG, Vitalzeichen überwachen, Temperatur messen usw.) zu vergüten, da insbesondere auch die zwischen diesen einzelnen Leistungen erbrachte Betreuung und Überwachung durch die Hebamme eine Pflichtleistung sei.