__ um 13.30 Uhr und für einige Stunden danach), aber nur in einem reduzierten Umfang. So werden für den Eintrittstag (18.6.H.________) 2,5 h verrechenbare Stunden anerkannt, für den 19. Juni H.________ 10.5 h und für den Tag der Geburt 8 h, mithin insgesamt Leistungen während 21 Stunden. Mit Schreiben vom 31. Januar 2023 (KB 18) erläuterte die Beklagte zudem, dass für die Versorgung von Mutter und Kind nach der Geburt zwei Stunden berücksichtigt würden. Ein Mehrbedarf (z.B. für die Dammversorgung) sei nicht ausgewiesen.