Nach Einsicht in die Aufzeichnungen der Klägerin zur Geburt und ihren Leistungen hat die D.________ die Kürzung der Rechnung u.a. mit Schreiben vom 27. September H.________ ausführlich erläutert (KB 13). Es wird sinngemäss ausgeführt, dass während der von der Klägerin in Rechnung gestellten Dauer der Geburtsbegleitung von 46 Stunden während vielen Zeitfenstern keine verrechenbaren Hebammen-Leistungen erfolgt seien. Bei der Anwesenheit der Hebamme habe es sich über längere Zeit um einen "Pikettdienst vor Ort" gehandelt, was gemäss Tarifstrukturvertrag nicht verrechenbar sei.