Grundversicherung abgerechnet werden dürfen, und in der Rechnung nach Art. 42 Abs. 3 und 3bis KVG i.V.m. Art. 59 KVV gegenüber dem Krankenversicherer offenlegen, wie sich der betreffende Sachverhalt zugetragen hat (BSK KVG- Vasella, Art. 56 Rz 23). Die Kosten solcher Massnahmen sind vom Patienten selbst oder von seinem Zusatzversicherer zu finanzieren. Fehlt es an der Aufklärung durch den Leistungserbringer oder am Einverständnis des Patienten, muss der Leistungserbringer die Mehrkosten bzw. Ausfälle tragen (BSK KVG- Vasella, Art. 56 Rz 22 m.H.).