3.4 Es ist anzumerken, dass das Gebot der Wirtschaftlichkeit es dem Leistungserbringer nicht verbietet, bei der Durchführung einer Pflichtleistung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung dem Patientenwunsch nach unwirtschaftlichen Massnahmen zu entsprechen, bspw. dem Begehren, eine Behandlung oder Hospitalisation über die medizinisch notwendige Dauer hinaus zu verlängern, therapeutisch nicht gebotene Arzneimittel bzw. Medizinprodukte abzugeben oder unnötige Konsultationen zu gewähren. Allerdings muss der Leistungserbringer den Patienten unmissverständlich darüber aufklären, dass die unwirtschaftlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten nicht über die