Vorliegend umstritten ist in allen Fällen die für die Leitung einer ambulanten Geburt durch die Hebamme vorgesehene Tarifposition B10. Diese Position wird im Tarifvertrag wie folgt definiert: Die Leitung einer ambulanten Geburt durch die Hebamme umfasst die Hilfe vor, während und nach der ambulanten Geburt des/der Kindes/er einschliesslich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen inkl. Verlegungszeit bis ins Spital. Diese Position beinhaltet auch die Betreuung durch eine Hebamme zu Hause vor Spitaleintritt, bei einer geplanten Spitalgeburt.