Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung ist die im anwendbaren Tarifvertrag zur streitigen Frage vorgesehene Regelung zu berücksichtigen. Zwar kann ein Tarifvertrag nicht vom Gesetz abweichen und mithin auch nicht die Krankenkassen verpflichten, Leistungen zu übernehmen, die keine gesetzlichen Pflichtleis- 6