Bei einer Einzelfallprüfung - wie in casu - muss der Bereich des Ermessens des Leistungserbringers gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch grösser sein, weil hier nicht - wie beim Durchschnittsvergleich - eine im Einzelfall vielleicht angebrachte überdurchschnittlich teure Versorgung mit unterdurchschnittlichen Fällen kompensiert werden kann (Urteil BGer 9C_567/2007 vom 25.9.2008 E. 1.2). Eine gewisse Bandbreite zulässigen individuell-ärztlichen Verhaltens (bzw. in casu: individuellgeburtsbegleitenden Verhaltens durch die Hebamme im Rahmen einer Hausgeburt) ist zu respektieren (vgl. Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. A., Art. 56 Rz 19).