vom 12.12.2023 E. 4.1 und 5.4 m.H.; 9C_567/2007 vom 25.9.2008 E. 1.2 m.H.). Bei einer Einzelfallprüfung - wie in casu - muss der Bereich des Ermessens des Leistungserbringers gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch grösser sein, weil hier nicht - wie beim Durchschnittsvergleich - eine im Einzelfall vielleicht angebrachte überdurchschnittlich teure Versorgung mit unterdurchschnittlichen Fällen kompensiert werden kann (Urteil BGer 9C_567/2007 vom 25.9.2008 E. 1.2).