2.4 Die in Art. 56 Abs. 1 KVG genannten und bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung anzuwendenden Kriterien enthalten einen gewissen Ermessensspielraum des Leistungserbringers. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit eines Leistungserbringers über eine bestimmte Periode mittels einer statistischen Methode wird dem insofern Rechnung getragen, als dass eine deutliche Überschreitung des Mittelwertes einer Vergleichsgruppe erst bei einer Überschreitung des Indexwertes von 100 Punkten um 20 bis 30 Punkte als statistisch auffällig qualifiziert wird (vgl. Urteile BGer 9C_135/J.________ vom 12.12.2023 E. 4.1 und 5.4 m.H.; 9C_567/2007 vom 25.9.2008 E. 1.2 m.H.).