5 dernis einer Kostengutsprache), während der laufenden Behandlung, was sich etwa bei gestaffelten Kostengutsprachen empfiehlt, oder im Nachhinein - was der Regel entspricht - überprüft werden (vgl. Athanasopoulos, Fehlbare Leistungserbringer in der Krankenversicherung, S. 58). Die Beklagte hat eine nachträgliche Kontrolle im einzelnen Leistungsfall bei sechs von der Klägerin ambulant geleiteten Geburten durchgeführt und dabei eine Leistungskürzung vorgenommen. Zu prüfen ist mithin die von der Beklagten vorgenommene Leistungskürzung im Rahmen der Kontrolle dieser sechs Leistungsfälle.