Sie werden deshalb kaum praktiziert. Daher ist in der Praxis der statistische Durchschnittskostenvergleich (statistische Wirtschaftlichkeitskontrolle, vgl. Art. 56 Abs. 6 KVG) entwickelt worden (vgl. SBVR Soziale Sicherheit- Eugster, E Rz 872 und 875 m.H.; Urteil BGer 9C_135/J.________ vom 12.12.2023 E. 4.2 (Screening Methode) m.H. auf BGE 135 V 237 E. 4.6.1; Urteil BGer 9C_420/J.________ vom 24.11.J.________ E. 5.2). Vorliegend umstritten ist die Wirtschaftlichkeitskontrolle im einzelnen Leistungsfall. Der einzelne Leistungsfall kann wahlweise vor der Behandlung (durch Erfor-