56 Abs. 2 Satz 2 KVG). Der Krankenversicherer ist unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips berechtigt und verpflichtet, zu überprüfen, ob die erbrachten Leistungen das Wirtschaftlichkeitsgebot respektieren (vgl. BGE 133 V 359 E. 6.1; 127 V 43 E. 2e; Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. A., Art. 56 Rz 4). Das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäss Art. 32 und 56 KVG gilt für alle Leistungserbringer, mithin auch für die Hebammen. Nichtärztliche Leistungserbringer unterliegen dem Wirtschaftlichkeitsgebot in erster Linie für diejenigen Leistungen, die sie aufgrund selbständiger Entscheidung erbringen (Urteil BGer 9C_397/2009 vom 16.10.2009 E. 4.2 m.H.).