4 burtshilfe durch Ärzte und Ärztinnen oder Hebammen (Art. 29 Abs. 2 lit. b KVG). Die Kosten werden nach Massgabe der in Art. 32-34 KVG festgelegten Voraussetzungen übernommen (Art. 24 Abs. 1 KVG). Art. 32 Abs. 1 KVG hält fest, dass die Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein.