2.1 Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 1a Abs. 1 KVG) haben die Versicherer neben Leistungen für Krankheit und Unfall auch Leistungen bei Mutterschaft zu erbringen (Art. 1a Abs. 2 lit. c KVG, Art. 29 Abs. 1 KVG). Mutterschaft umfasst gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Schwangerschaft und Niederkunft sowie die nachfolgende Erholungszeit der Mutter.