Vorliegend fand vorgängig der Klageeinreichung eine umfangreiche Korrespondenz zwischen der Klägerin und der Beklagten zu den geltend gemachten Forderungen statt. Die Absicht der Einreichung einer Klage hat die Klägerin mit Schreiben vom 25. Mai 2023 der Beklagten mitgeteilt (KB 7). Diese hat mit Schreiben vom 13. Juni 2023 eine Leistungspflicht in Bezug auf die eingeklagte Forderung verneint (KB 9). Damit ist das Vorverfahren im Sinne von § 68 Abs. 1 VRP abgeschlossen und auf die Klage ist einzutreten.