Der Regierungsrat wählt auf die Dauer von vier Jahren als Vertreter der Beteiligten je eine Vertreterin oder einen Vertreter sowie ein Ersatzmitglied der Versicherer und der Hauptgruppen der Leistungserbringer (§ 53 Abs. 1 GesG). Kann infolge Ausstands von Vertretern nach Abs. 1 das Gericht nicht ordentlich besetzt werden, ergänzt es das Verwaltungsgericht durch ausserordentliche Mitglieder (§ 53 Abs. 2 GesG).