{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2023-2_2024-12-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2e89488dd1a65eab1b6b6103d0404abc"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2023-2_2024-12-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2023_2_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e064a37fd3a7f4ccbb65e7e25280185697f90d565c4898a8ce94c45e4cf237b40aa0b254fca528e31d29cfb83194ce51d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e064a37fd3a7f4ccbb65e7e25280185697f90d565c4898a8ce94c45e4cf237b40aa0b254fca528e31d29cfb83194ce51d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2023_2", "Checksum": "39d4446d3c5e7372da509928953d5d37"}, "Scrapedate": "2026-01-11", "Num": ["V 2023 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 19.12.2024 V 2023 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 19.12.2024 V 2023 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 19.12.2024 V 2023 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiedsgericht (Forderung aus Hebammen-Dienstleistungen) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern"}], "ScrapyJob": "446973/76/493", "Zeit UTC": "11.01.2026 23:52:35", "Checksum": "8e47c602a7e222323374ca3fcc79e4e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 19.12.2024 V 2023 2\nRegeste:\nSchiedsgericht (Forderung aus Hebammen-Dienstleistungen) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern\n\n 30\nbis wann sie anwesend war und ob sie als ablösende Hebamme oder Zweithebamme tätig war. Aufgrund des Umstandes, dass der Geburtsverlauf am 30. Juli\num 08.00 Uhr noch nicht weit fortgeschritten war (aktive Phase ab ca. 18.00\nUhr), ist der Zweck der Anwesenheit einer Zweithebamme ab diesem Zeitpunkt\nwährend 10 Stunden nicht erkennbar, vielmehr ist mit der Beklagten von einer\nAblösung auszugehen, zumal während dieser Zeitphase der Einsatz einer Zweithebamme nicht indiziert war bzw. solches von der Klägerin auch nicht geltend\ngemacht oder aus den Unterlagen zum Geburtsverlauf erkennbar wäre.\n\nVon der Einvernahme der beantragten Zeugen (Zweithebamme und Kindsmutter)\nist in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen. Ihnen käme infolge der Beziehungsnähe zur Klägerin (die Zweithebamme ist regelmässig für die Klägerin tätig\nund die Kindsmutter hat sich mit Schreiben vom 16.10.J.________ an die Beklagte - ohne Erwähnung des Einsatzes einer Zweithebamme - für die Begleichung der in Rechnung gestellten Forderung eingesetzt unter sinngemässem\nHinweis auf die vertrauensvolle Beziehung zur Klägerin, vgl. BB 57) und des\nZeitablaufs höchstens eine beschränkte Beweiskraft zu, dies auch in Beachtung\nder Hierarchie der Beweismittel, wie sie in § 24 VRP normiert ist. Aus § 24 Abs. 1\nund 2 VRP geht hervor, dass es sich bei der Einvernahme von Zeugen im Verwaltungsverfahren um ein subsidiäres Beweismittel handelt und dass der Behörde bei der Anordnung/Nichtanordnung von Beweisen ein bestimmtes Ermessen\nzukommt (vgl. Urteile BGer 1C_513/2023 vom 13.3.2024 E. 3.4; P 49/01 vom\n7.7.2003 E. 3.4; U 172/01 vom 13.3.2003 E. 2.3; VGE III 2011 116 vom\n23.11.2011 E. 6.2).\n\n9.6 Insgesamt ist mithin auch in Bezug auf die Begleitung der ambulanten Geburt von N.________ eine weitergehende Leistungspflicht der Beklagten nicht\nauszumachen.\n\n10. Zusammenfassend ist anzuerkennen, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt\nnach Eröffnung der Geburt eine durchgehende Betreuung der werdenden Mutter\ndurch die Hebamme bei einer durch sie geleiteten ambulanten Geburt erforderlich und entsprechend verrechenbar ist. Es geht nicht an, während diesem Zeitrahmen die Ansprüche der Hebamme als Leistungserbringerin zu fragmentieren\nbzw. ihre Anwesenheit bei der Mutter als nicht von der OKP abzugeltende Wartzeit zu qualifizieren, wenn gerade keine aktiven Leistungen erbracht werden,\nsondern sich die Leistung der Hebamme im Wesentlichen auf das Beobachten\nund Abwarten beschränkt. Des Weiteren ist bei einer ambulanten hebammengeleiteten Geburt eine Betreuung bis zu 6 h nach der Geburt (und bei entsprechender Indikation auch über eine längere Zeit) in der Regel angemessen und nicht\nals übermässig oder unwirtschaftlich zu qualifizieren.\n31\nAndererseits wurden in sämtlichen vorliegend zu prüfenden Fällen die werdenden Mütter von der Klägerin sehr früh und mithin ab einem Zeitpunkt durchgehend betreut, als dies klarerweise noch nicht erforderlich war. Für die werdenden\nMütter kann diese frühe Betreuung durch eine Hebamme zwar angenehm sein\nund wird von diesen wohl auch häufig ausdrücklich gewünscht, ist jedoch medizinisch nicht erforderlich und durch die OKP nicht zu übernehmen. Eine entsprechende Betreuung kann telefonisch oder bei Unsicherheit durch ambulante Kontrollen durchgeführt werden, welche unter der Tarifposition A30 von der Hebamme abgerechnet werden können. Verschiedene Gemeinden im Kanton Schwyz\n(oder auch in anderen Kantonen) gelten die Warte- oder Pikettzeit der Hebamme\ndurch entsprechende Pauschalen ab (vgl. Gd. Schwyz: https://www.gemeindeschwyz.ch/online-schalter/103321/detail). Ob in den vorliegend zu beurteilenden sechs Fällen solche Pauschalen geleistet wurden, ist nicht\nersichtlich. Des Weiteren ist erstellt, dass die Klägerin bei der Rechnungstellung\nunsorgfältig vorgegangen ist und wiederholt Korrekturen getätigt werden mussten. Es wurden falsche Taxpunktwerte eingesetzt und der Einsatz einer Zweithebamme wurde wiederholt zu einem viel späteren Zeitpunkt nach vorgängigen\nEinwänden der Beklagten gegen die Rechnungstellung geltend gemacht. Die\nGeburtsberichte wurden teilweise korrigiert und sind nicht immer nachvollziehbar;\ndiese echtzeitlichen Unterlagen sind deshalb nur bedingt beweistauglich.\n\n11. Im Ergebnis resultiert eine Gutheissung der Klage im Umfang von Fr. 2'087\n(Fr. 613.20 + Fr. 1'473.78) (vgl. oben E. 4.8 und E. 6.4). In der Mehrforderung\n(Fr. 8'529.70) ist die Klage abzuweisen.\n\n12. Diesem Ergebnis entsprechend sind die auf Fr. 2'000 festzusetzenden Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) zu Fr. 1'600 der\nKlägerin und zu Fr. 400 der Beklagten aufzuerlegen (§ 72 VRP).\n\n13. Die anwaltschaftlich vertretene Klägerin hat entsprechend ihrem Obsiegen\nAnspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung. Diese ist in Beachtung des\nkantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27.\nJanuar 1975 festzusetzen, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht. In Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien, des Verfahrensausganges sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens wird sie auf insgesamt Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt.\n\n32\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n"}