{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2023-2_2024-12-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2e89488dd1a65eab1b6b6103d0404abc"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2023-2_2024-12-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2023_2_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e064a37fd3a7f4ccbb65e7e25280185697f90d565c4898a8ce94c45e4cf237b40aa0b254fca528e31d29cfb83194ce51d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e064a37fd3a7f4ccbb65e7e25280185697f90d565c4898a8ce94c45e4cf237b40aa0b254fca528e31d29cfb83194ce51d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2023_2", "Checksum": "39d4446d3c5e7372da509928953d5d37"}, "Scrapedate": "2026-01-11", "Num": ["V 2023 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 19.12.2024 V 2023 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 19.12.2024 V 2023 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 19.12.2024 V 2023 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiedsgericht (Forderung aus Hebammen-Dienstleistungen) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern"}], "ScrapyJob": "446973/76/493", "Zeit UTC": "11.01.2026 23:52:35", "Checksum": "8e47c602a7e222323374ca3fcc79e4e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 19.12.2024 V 2023 2\nRegeste:\nSchiedsgericht (Forderung aus Hebammen-Dienstleistungen) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern\n\n9.3 Die Beklagte wendet ein, die diversen Beanstandungen in Bezug auf die\nvon der Klägerin in Rechnung gestellten Leistungen und die dann von der Klägerin vorgenommene Änderung, wonach ihre Leistungen am 29. Juli H.________\nbereits um 20.45 Uhr begonnen hätten (während zunächst der Beginn auf 23.30\nUhr terminiert worden sei), würden erneut Zweifel an der Qualität der administrativen Arbeit der Klägerin aufkommen lassen. Von Versehen infolge vorangehender anstrengender Geburt könne keine Rede sein, da die Klägerin die Rechnungen oftmals erst Monate nach dem Geburtsereignis fakturiert habe. Gemäss Geburtsbericht hätten sich die Eltern um 23 Uhr in der Hebammenpraxis eingefunden. Ebensowenig sei belegt, dass Frau O.________ nicht als ablösende Hebamme, sondern als assistierende Zweithebamme vor Ort gewesen sei. Der Einsatz einer Zweithebamme (Tarifposition B20) sei erstmalig mit der Rechnung\nvom 17. März J.________ an die Versicherte und somit fast ein Jahr nach erfolgter Geburt geltend gemacht worden. Der Geburtsbericht gebe diesbezüglich keine hinreichenden Aufschlüsse. Der Anspruch auf Leistungen einer Zweithebamme würden daher bestritten. Es liege in der Verantwortung des Leistungserbringers, die Rechnungen mit korrekten Taxpunktwerten und wahrheitsgemäss zu\nerstellen. Es sei im Übrigen befremdlich, wie die Klägerin noch im Rahmen des\nzweiten Schriftenwechsels einen weiteren Arbeitseinsatz entschädigt haben\nmöchte bzw. diesen dem Geburtsvorgang anrechne. Sie fühle sich in der Abrechnung ihrer Leistungen offensichtlich äusserst frei und halte die Vorgaben des\nKVG betreffend wahrheitsgemässer Leistungsabrechnung nicht für verbindlich.\nFür das am Vormittag des 29. Juli H.________ durchgeführte CTG wäre die\nRechnungstellung der Tarifposition A50 (Herztonüberwachung mittels CTG) mit\nentweder der Tarifposition A30 (Betreuung bei Risikoschwangerschaft ohne manifeste Pathologie) oder A32 (Betreuung bei Risikoschwangerschaft mit manifester Pathologie) zu prüfen gewesen.\n\n9.4 Unter der Tarifposition B10 (Leitung einer ambulanten Geburt) hat die Beklagte weitergehende Leistungen der Klägerin anerkannt, als von dieser klageweise geltend gemacht werden. Für die Betreuung bis zum Eintritt ins Spital werden zwar mit 49 Leistungseinheiten weniger abgegolten als in der Klage gefor-\n29\ndert (51), es werden dafür für die Zeit ab Eintritt ins Spital acht Leistungseinheiten vergütetet, während lediglich deren zwei in der Klage geltend gemacht werden. Insgesamt hat die Beklagte unter der Tarifposition B10 mehr Leistungseinheiten vergütet, als die Klägerin fordert. Eine Differenz zu Lasten der Klägerin\nbesteht mithin einzig mehr in Bezug auf die Forderung der Vergütung des Zuzugs einer Zweithebamme, wobei die Klägerin diesbezüglich die Vergütung für\n10 Stunden (20 Leistungseinheiten) geltend macht, die Beklagte jedoch keine\nAnhaltspunkte dafür sieht, dass zeitweise zwei Hebammen im Einsatz gestanden\nhätten. Es sei vielmehr von einer vorübergehenden Ablösung der Ersthebamme\nauszugehen, welche unter der Tarifposition B10 vergütet werde.\n\n9.5 Es ist vorab anzumerken, dass die Rechnungstellung durch die Klägerin im\nvorliegenden Fall ausserordentlich schlampig erfolgt ist. Soweit sie geltend\nmacht, dass die erste Rechnung, mit welcher Leistungen für die Zeit des Spitalaufenthaltes der Kindsmutter eingefordert werden, auf einem Versehen beruhte,\nist dies in Anbetracht der Höhe der Rechnung, welche in klarem Missverhältnis\nzu den effektiven Betreuungszeiten steht, nicht nachvollziehbar. Die Leistungserbringer sind zur korrekten Rechnungstellung verpflichtet. Der Leistungserbringer\nmuss dem Schuldner eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen (Art.\n42 Abs. 3 KVG). Die Inrechnungstellung unwirtschaftlicher Leistungen oder auch\ndie Manipulation von Abrechnungen kann Sanktionen im Sinne von Art. 59 KVG\nnach sich ziehen (Verwarnung, Rückerstattung der Honorare, Busse, vorübergehender oder definitiver Ausschluss von der Tätigkeit zu Lasten der OKP, vgl. Art.\n59 Abs. 1 KVG). Solche Sanktionen wurden gegenüber der Klägerin bis anhin\nnicht beantragt und stehen vorliegend nicht zur Diskussion. Die Beklagte weist\nallerdings zu Recht darauf hin, dass die Klägerin bei ihren Rechnungstellungen\nwiederholt die gebotene Sorgfalt vermissen liess. So wird denn von der Klägerin\nauch eingeräumt, dass teilweise falsche Taxpunktewerte in Rechnung gestellt\nwurden (vgl. Klageschrift S. 12, 18) oder es werden \"redaktionelle Fehler\" anerkannt (vgl. Replik S. 10 und 11).\n\nBezüglich der geltend gemachten Forderung für den Einsatz einer Zweithebamme weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass in den ersten Rechnungen der\nKlägerin vom 26. September H.________ (BB 18) und vom 16. November\nH.________ (BB 19) ein solcher Einsatz einer Zweithebamme nicht angegeben\nwird. Erst in der aufgrund der Beanstandung der Beklagten gekürzten Rechnung\nvom 17. März J.________ (BB 20) wird dann der Einsatz einer Zweithebamme\nwährend 10 Stunden in Rechnung gestellt. Im Protokoll zum Geburtsverlauf wird\nzwar für den 30. Juli, 08.00 Uhr angemerkt, dass die Zweithebamme\nO.________ anwesend sei, im weiteren Verlauf wird jedoch nirgends erwähnt,\n\n"}