{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2023-2_2024-12-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2e89488dd1a65eab1b6b6103d0404abc"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2023-2_2024-12-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2023_2_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e064a37fd3a7f4ccbb65e7e25280185697f90d565c4898a8ce94c45e4cf237b40aa0b254fca528e31d29cfb83194ce51d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e064a37fd3a7f4ccbb65e7e25280185697f90d565c4898a8ce94c45e4cf237b40aa0b254fca528e31d29cfb83194ce51d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2023_2", "Checksum": "39d4446d3c5e7372da509928953d5d37"}, "Scrapedate": "2026-01-11", "Num": ["V 2023 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 19.12.2024 V 2023 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 19.12.2024 V 2023 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 19.12.2024 V 2023 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiedsgericht (Forderung aus Hebammen-Dienstleistungen) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern"}], "ScrapyJob": "446973/76/493", "Zeit UTC": "11.01.2026 23:52:35", "Checksum": "8e47c602a7e222323374ca3fcc79e4e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 19.12.2024 V 2023 2\nRegeste:\nSchiedsgericht (Forderung aus Hebammen-Dienstleistungen) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern\n\n9.1 Die sechste umstrittene Rechnung betrifft die ambulante Geburtsbegleitung\nvon N.________ (Geburt vom 31.7.H.________). Die Klägerin hat mit Rechnung\nvom 26. September H.________ für die Leitung einer ambulanten Geburt mit der\nBemerkung \"Betreuung zu Hause vor Spitaleintritt bei einer geplanten Spitalgeburt\" Leistungen für die Dauer vom 29. Juli, 23.00 Uhr bis zum 31. Juli, 23.30 Uhr\nunter der Tarifposition B10 in Rechnung gestellt. Der Rechnungsbetrag belief\nsich insgesamt auf Fr. 6'275.20 (KB 54). Nach Einforderung der Unterlagen zur\nRechnungsprüfung hielt die Beklagte mit Schreiben vom 8. Februar J.________\nfest, dass am 30. Juli um 23.15 Uhr der Eintritt ins Spital.________ erfolgt und\ndas Kind am 31. Juli um 02.58 Uhr zur Welt kam. Bis zum 31. Juli um 03.30 Uhr\n\n27\nseien die Hebammenleistungen nachvollziehbar, danach müssten die verrechneten Stunden jedoch reduziert werden, da nach der Geburt eine spitalärztliche\nVersorgung erfolgt sei (KB 55).\n\nIn der Folge korrigierte die Klägerin ihre Rechnung, wobei sie neu Leistungen für\ndie Begleitung einer ambulanten Geburt für die Dauer vom 29. Juli bereits ab\n20.45 Uhr (anstatt ab 23.00 Uhr) bis zum 30. Juli, 23.30 Uhr unter Anwendung\ndes Taxpunktwertes des Kantons Zürich (Fr. 1.25) in Rechnung stellte (Rechnungsbetrag insgesamt Fr. 4'385.20, KB 56). Es folgte eine weitere korrigierte\nRechnung vom 17. Dezember J.________ über den Gesamtbetrag von Fr.\n4'505.54 (bei Anwendung des im Kt. ZH erhöhten Taxpunktwertes von Fr. 1.26).\nIn der Klage anerkennt die Klägerin nun für die im Kanton Schwyz geleisteten\nDienste die Anwendung des Taxpunktwertes des Kantons Schwyz und macht eine Forderung in Höhe von insgesamt Fr. 4'229.30 geltend. Die Beklagte hat Zahlungen in der Höhe von Fr. 3'754.10 geleistet.\n\nUmstritten sind gemäss Klage folgende Positionen:\nRechnung Klägerin Leistung D.________\n\nLeitung einer ambulan- Menge TPW Menge TPW\nten Geburt pro 30 Min 51 1.20 2'937.60 49 1.20 2'822.40\n(48 TP)\nLeitung einer ambulan- 2 1.25 120.00 8 1.25 480.00\nten Geburt pro 30 Min\n(48 TP)\nZweithebamme 30 1.20 720.00 0 0.00\n\n9.2 In der Klageschrift macht die Klägerin geltend, die werdende Mutter sei am\n29. Juli H.________ ab 20.45 Uhr von ihr in ihrer Praxis betreut worden. Infolge\nÜberführung ins Spital.________ hätten die Hebammenleistungen am 30. Juli\num 23.30 Uhr geendet; irrtümlicherweise seien in der Rechnung vom 26. September H.________ Leistungen bis zum 31. Juli H.________, 23.30 Uhr verrechnet worden. In der korrigierten Zweitrechnung sei dann berücksichtigt worden,\ndass die Mutter am 29. Juli H.________ bereits um 20.45 Uhr eingetreten sei\nund dass die Zweithebamme O.________ während 10 Stunden im Einsatz gestanden habe. Entsprechend sei die Rechnung auf Fr. 4'385.20 korrigiert worden.\nDie Software habe zudem automatisch den Taxpunktwert am Wohnort der Mutter\neingesetzt (anstatt desjenigen des Kt. SZ). In der ersten Rechnung habe sie aufgrund deren Höhe davon abgesehen, den Einsatz der Zweithebamme zu verrechnen. Es wird diesbezüglich die Einvernahme der Zweithebamme und der\nKindsmutter als Zeugen beantragt. Die Klägerin anerkennt, dass der Einsatz der\nZweithebamme über 10 Stunden nach dem Taxpunktwert des Kantons Schwyz\n\n28\nzu berechnen ist (und nicht wie in Rechnung gestellt des Kantons Zürich), weshalb die Forderung um Fr. 30 reduziert wird.\n\nReplizierend ergänzte die Klägerin, die werdende Mutter sei am 29. Juli\nH.________ bereits um 10.45 Uhr mit starken Wehen in die Praxis eingetreten;\ndort sei sie infolge der Schmerzen bis um 15.00 Uhr von ihr betreut worden. Da\nes ihr danach besser gegangen sei, sei sie nach Hause zurückgekehrt und um\n23.00 Uhr definitiv in die Praxis eingetreten.\n\n"}