{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2023-2_2024-12-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2e89488dd1a65eab1b6b6103d0404abc"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2023-2_2024-12-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2023_2_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e064a37fd3a7f4ccbb65e7e25280185697f90d565c4898a8ce94c45e4cf237b40aa0b254fca528e31d29cfb83194ce51d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e064a37fd3a7f4ccbb65e7e25280185697f90d565c4898a8ce94c45e4cf237b40aa0b254fca528e31d29cfb83194ce51d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2023_2", "Checksum": "39d4446d3c5e7372da509928953d5d37"}, "Scrapedate": "2026-01-11", "Num": ["V 2023 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 19.12.2024 V 2023 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 19.12.2024 V 2023 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 19.12.2024 V 2023 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiedsgericht (Forderung aus Hebammen-Dienstleistungen) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern"}], "ScrapyJob": "446973/76/493", "Zeit UTC": "11.01.2026 23:52:35", "Checksum": "8e47c602a7e222323374ca3fcc79e4e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 19.12.2024 V 2023 2\nRegeste:\nSchiedsgericht (Forderung aus Hebammen-Dienstleistungen) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern\n\n8.1 Die fünfte umstrittene Rechnung betrifft die ambulante Geburtsbegleitung\nvon M.________ (Geburt vom 7.3.H.________). Die Klägerin hat mit Rechnung\nvom 25. November H.________ die Leitung einer ambulanten Geburt während\nder Dauer von 42 Stunden in Rechnung gestellt (Leitung einer ambulanten Ge-\n\n25\nburt, Eintritt 5.3.H.________, 19.55 Uhr bis 7.3.H.________, 14.00 Uhr, Gesamtbetrag Fr. 5'637.70, KB 49). Die Beklagte hat Zahlungen in Höhe von Fr.\n3'877.40 geleistet. Umstritten ist gemäss Klage folgende Position:\nRechnung Klägerin Leistung D.________\n\nLeitung einer ambulan- Menge TPW Menge TPW\nten Geburt pro 30 Min 84 1.21 4'838.40 57 1.21 3'283.20\n(48 TP)\n\n8.2 Die Klägerin macht geltend, ab Eintritt in die Praxis nach Blasensprung (am\n5.3., 17.30 Uhr) und Eintritt der Wehen habe die Kindesmutter eine ständige\nÜberwachung durch die Hebamme benötigt. Bei der Kindsmutter habe ein Status\nnach Frühgeburt, Kaiserschnitt und Schwangerschaftsgestose bestanden. Als\nsich die Kindsmutter am 5. März um 19.55 Uhr in der Praxis einfand, habe sie\nunter der Geburt gestanden. Dass die Wehen erst am 6. März um ca. 13.00 einsetzten, mithin ca. 19.5 h nach dem Blasensprung, liege im Normalbereich.\n\n8.3 Die Beklagte wendet ein, die Gebärende habe sich bereits sehr früh in die\nObhut der Klägerin begeben. Die Klägerin habe entsprechend Zeiten als Aufwand verrechnet, in denen die Gebärende geschlafen oder einen Spaziergang\ngemacht habe. Wenn zwischen Blasensprung und Einsetzen der Wehen 17\nStunden lägen, könne kein durchgehender Anspruch auf Entschädigung infolge\nErbringung von Arbeitsleistung geltend gemacht werden. Zudem sei die Kindsmutter bis am 10. März H.________ in der Praxis geblieben, auf der Rechnung\nfür Pflegebesuche (BB 15) habe die Klägerin jedoch eine grosse Anzahl an Wegentschädigungen für die Zeit vom 7. bis 10. März H.________ abgerechnet,\nwelche unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt wären.\n\n8.4 Die Klägerin bringt vor, es treffe nicht zu, dass die Mutter bis am 10. März\nH.________ in der Praxis geblieben sei. Der entsprechende Eintrag im Geburtsbericht sei fehlerhaft. Die Kindsmutter sei am 7. März H.________ nach Hause\nentlassen worden. Die auf der Rechnung vom 29. Januar J.________ enthaltenen Wegentschädigungen hätten somit Pflegebesuche und Zweitpflegebesuche\nim Wochenbett betroffen. Der erste Pflegebesuch habe am 7. März H.________\nstattgefunden, nach der Entlassung der Mutter.\n\n8.5 Aus dem Protokoll zum Geburtsverlauf und dem Geburtsbericht ergibt sich\nwiederum, dass die Kindsmutter bereits zu einem Zeitpunkt aufgenommen und\ndauerhaft überwacht wurde, als dies noch nicht erforderlich war. Die andauernde\nEins-zu-eins-Betreuung durch die Hebamme begann am 5. März um 19.55 Uhr.\nDer Muttermund war bei der Eintrittsphase um 2 cm geöffnet; im Erstbefund wird\n\"Latenzphase\" notiert (KB 53). Es wird im Protokoll zum Geburtsverlauf weiter\n26\nvermerkt: \"gemeinsamer Beschluss, dass sie bleiben zur Überwachung\". Regelmässige Wehen werden in den Folgestunden nicht beschrieben. Vielmehr konnte\ndas Elternpaar in der Nacht gemäss Protokoll schlafen. Am 6. März werden sowohl um 09.00 Uhr als auch um 11.00 Uhr nur leichte Wehen (\"Latenzphase\")\nbeschrieben. Um 11.00 Uhr wurde offenbar über eine mögliche Rückkehr nach\nHause diskutiert, im Protokoll aber vermerkt \"Paar möchte bleiben\". Diese Notiz\nzeigt klar auf, dass zu diesem Zeitpunkt und auch in den folgenden Stunden eine\nEins-zu-eins-Überwachung durch die Hebamme nicht erforderlich war und eine\nRückkehr nach Hause auch von der Klägerin als möglich erachtet wurde. Im weiteren Verlauf werden dann ab 16.30 Uhr regelmässige Wehen alle 5-10 Minuten\nbeschrieben, erst am 7. März ab 02.00 Uhr werden dann stärkere Wehen alle 5\nMinuten beschrieben; die Geburt erfolgte am 7. März um 09.34 Uhr. Zur Muttermundöffnung findet man im Verlaufsbericht - abgesehen vom Aufnahmestatus -\nkaum Angaben.\n\nGeht man gestützt auf den Bericht zum Geburtsverlauf von einer regelmässigen\nstärkeren Wehentätigkeit ab dem 6. März um ca. 16.00 Uhr und einer erforderlichen durchgehenden Betreuung ab diesem Zeitpunkt aus und berücksichtigt man\ndes Weiteren den in Rechnung gestellten Betreuungsbedarf am 7. März bis\n14.00 Uhr (mithin insgesamt während 22 h bzw. 44 Leistungseinheiten), ist -\nauch in Berücksichtigung von unter der Tarifposition A30 verrechenbare Leistungen bei Verdacht auf Geburtsbeginn (5.3.: 4 Einheiten nach Meldung des Blasensprunges; 6.3.: 4 Einheiten zur Kontrolle im Tagesverlauf) - die von der Beklagten unter der Tarifposition B10 geleistete Entschädigung, welche eine Betreuung während 28.5 h (57 Einheiten) umfasst (und damit mehr als 44 Leistungseinheiten nach Tarifposition B10 und 8 Leistungseinheiten nach Tarifposition A30 entschädigt), jedenfalls offenkundig nicht unzureichend und ein weitergehender Leistungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten ist zu verneinen.\n\n"}