{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2023-2_2024-12-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2e89488dd1a65eab1b6b6103d0404abc"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2023-2_2024-12-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2023_2_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e064a37fd3a7f4ccbb65e7e25280185697f90d565c4898a8ce94c45e4cf237b40aa0b254fca528e31d29cfb83194ce51d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e064a37fd3a7f4ccbb65e7e25280185697f90d565c4898a8ce94c45e4cf237b40aa0b254fca528e31d29cfb83194ce51d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2023_2", "Checksum": "39d4446d3c5e7372da509928953d5d37"}, "Scrapedate": "2026-01-11", "Num": ["V 2023 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 19.12.2024 V 2023 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 19.12.2024 V 2023 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 19.12.2024 V 2023 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiedsgericht (Forderung aus Hebammen-Dienstleistungen) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern"}], "ScrapyJob": "446973/76/493", "Zeit UTC": "11.01.2026 23:52:35", "Checksum": "8e47c602a7e222323374ca3fcc79e4e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 19.12.2024 V 2023 2\nRegeste:\nSchiedsgericht (Forderung aus Hebammen-Dienstleistungen) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern\n\n 23\n7.3 Die Klägerin macht geltend, ab Eintritt der Geburt (gemäss Geburtsbericht\nMutter ab 18.10., 11.00 Uhr, KB 42) sei eine dauernde Überwachung vor Ort erforderlich gewesen, auch als die Mutter etwas gegessen oder geschlafen habe.\nDie Klägerin sei zwischenzeitlich durch die Zweithebamme abgelöst worden. Die\nerste Geburt der Kindsmutter sei per Kaiserschnitt erfolgt, was eine Gefahr dargestellt habe. Zudem sei die Kindsmutter B-Streptokokken positiv gewesen,\nweshalb eine Antibiose habe durchgeführt werden müssen. Zudem habe die\nKindsmutter nach der Geburt (am 19.10. um 11.32 Uhr) bis ca. 20.00 Uhr kein\nWasser lösen können, was eine weitere Überwachung erforderlich gemacht habe. Da sie auch nach 20.00 Uhr nicht alleine habe aufstehen können, sei sie in\ndie Praxis nach C.________ transportiert worden, wo eine bessere Überwachung\nmöglich sei. Dort habe um 20.30 Uhr ein erster Pflegebesuch und um 23.00 Uhr\nein zweiter Pflegebesuch stattgefunden. Die Kindsmutter sei dann bis am 22. Oktober H.________ um ca. 12.00 Uhr im Praxisraum in C.________ geblieben, mit\nder OKP abgerechnet worden seien aber nur die bis 19. Oktober H.________ um\n20.00 Uhr erbrachten Leistungen (vgl. KB 44 und 45).\n\n7.4 Die Beklagte wendet ein, die Kindseltern hätten nicht der dauernden Betreuung durch die Klägerin bedurft (z.B. während des Essens, des Schlafens\nu.s.w.). Fraglich sei auch, wie lange die tatsächliche Unterstützung der Ersthebamme durch die Zweithebamme effektiv gedauert habe, was sich aus dem Geburtsverlauf nicht entnehmen lasse.\n\n7.5 Gemäss dem von der Klägerin erstellten Geburtsbericht wurde beim Eintritt\nder werdenden Mutter am 18. Oktober um 12.00 Uhr infolge positivem Streptokokkenbefund eine Antibiose durchgeführt. Um 15.00 Uhr wird eine Muttermundöffnung von 2 cm beschrieben; für 22.00 Uhr wird notiert: \"Versuche zu schlafen\". Am 19. Oktober um 03.00 Uhr meldete sich die Kindsmutter dann wegen\nstarken Wehen, ab 06.00 Uhr werden stärkere Wehen und eine Muttermundöffnung von 4 cm beschrieben. Die Geburt erfolgte dann um 11.32 Uhr (KB 48).\n\nAuch bei grosszügiger Auslegung des der Hebamme beim Entscheid über die Erforderlichkeit einer Eins-zu-eins-Betreuung zustehenden Ermessens, ist keine\nIndikation für eine ununterbrochene Betreuung vor dem 19. Oktober um 03.00\nerkennbar. Wie bereits in den vorstehenden Fällen kann ab Kontaktaufnahme\nder Kindsmutter eine mehrmalige unter der Tarifposition A30 verrechenbare Kontrolle bei Unsicherheit über den Geburtsbeginn als angemessen und zweckmässig anerkannt werden. Abklärungen in Zusammenhang mit Verdacht auf Geburtsbeginn können vorliegend ermessensweise insoweit anerkannt werden, als\ndass ein Besuch am 18. Oktober um die Mittagszeit (im Geburtsbericht wird für\ndiesen Zeitraum nachvollziehbar eine Antibiose bei Streptokokken positivem Be-\n24\nfund vermerkt) und zudem ein bis zwei Kontrollbesuche am Nachmittag desselben Tages bei Abgang von wenig Fruchtwasser berücksichtigt werden können.\nInsgesamt ist mithin bis zur Geburt (19.10.H.________, 11.32 Uhr) ein Betreuungsbedarf während 8.5 h, was 17 Leistungseinheiten der Tarifposition B10 entspricht, und ein Anspruch für Abklärungen bei Verdacht auf Geburtsbeginn im\nUmfang von 10 Leistungseinheiten der Tarifposition A30 Unbestritten ist zudem\nder Einsatz einer Zweithebamme während 6 Stunden; diesbezüglich wurde die\nForderung der Klägerin beglichen, auch wenn die Beklagte vorliegend zu Recht\ndarauf hinweist, dass der Einsatz der Zweithebamme gestützt auf die von der\nKlägerin eingereichten Unterlagen unklar sei.\n\nFür den Zeitraum nach der Geburt stellt die Klägerin eine Betreuung und Überwachung während 8.5 h in Rechnung (bis 20.00 Uhr am Tag der Geburt). In den\nobzitierten AWMF-Leitlinien wird ausgeführt, dass bei der postpartalen Betreuung\nder Frau ein besonderes Augenmerk auf die Blasenentleerung gelegt werden\nmüsse. Entsprechend wird empfohlen, die Fähigkeit zur Blasenentleerung innerhalb von vier Stunden postpartal zu dokumentieren. Bei Auffälligkeiten sind angemessene Massnahmen einzuleiten (S. 182). Die Blasenentleerung ist mithin\neine wichtige Voraussetzung für die Entlassung aus der Überwachung durch die\nHebamme. Ein ununterbrochener Betreuungsbedarf von über sechs Stunden\nnach der Geburt ist im vorliegenden Fall dennoch nicht ausgewiesen. Es gilt zu\nberücksichtigen, dass für den gleichen Tag noch zwei nachgeburtliche Kontrollen\nvergütet wurden, die eine Blasenkontrolle ermöglichten. Zudem stehen der Hebamme bei einer Blasenentleerungsproblematik diverse Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung, welche bereits vor dem Ablauf der anerkannten nachgeburtlichen Betreuungsdauer von sechs Stunden angewendet werden können und allenfalls auch indiziert sind.\n\nEine ununterbrochene Betreuung der Geburt war mithin ab dem 19. Oktober\n03.00 Uhr bis 6 Stunden nach der Geburt, d.h. bis um 17.30 Uhr angebracht;\ndies entspricht 29 unter der Tarifposition B10 verrechenbare Leistungseinheiten.\nZusätzlich können 10 unter der (etwas tieferen) Tarifposition A30 verrechenbare\nLeistungseinheiten berücksichtigt werden. Mit der Vergütung von Leistungen für\n40 Einheiten der Tarifposition B10 ist die Beklagte ihrer Leistungspflicht unter\nBerücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nachgekommen und es bestehen bezüglich dieser Geburt keine Ausstände zu Gunsten der Klägerin.\n\n"}