{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2023-2_2024-12-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2e89488dd1a65eab1b6b6103d0404abc"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2023-2_2024-12-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2023_2_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e064a37fd3a7f4ccbb65e7e25280185697f90d565c4898a8ce94c45e4cf237b40aa0b254fca528e31d29cfb83194ce51d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e064a37fd3a7f4ccbb65e7e25280185697f90d565c4898a8ce94c45e4cf237b40aa0b254fca528e31d29cfb83194ce51d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2023_2", "Checksum": "39d4446d3c5e7372da509928953d5d37"}, "Scrapedate": "2026-01-11", "Num": ["V 2023 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 19.12.2024 V 2023 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 19.12.2024 V 2023 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 19.12.2024 V 2023 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiedsgericht (Forderung aus Hebammen-Dienstleistungen) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern"}], "ScrapyJob": "446973/76/493", "Zeit UTC": "11.01.2026 23:52:35", "Checksum": "8e47c602a7e222323374ca3fcc79e4e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 19.12.2024 V 2023 2\nRegeste:\nSchiedsgericht (Forderung aus Hebammen-Dienstleistungen) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern\n\n6.4 Wie bereits erwähnt, ist eine durchgehende Eins-zu-eins-Betreuung\nwährend der Geburt durch eine Hebamme oder eine andere Fachperson ab einem bestimmten Zeitpunkt des Geburtsverlaufs erforderlich und muss von der\nKrankenkasse abgegolten werden, auch wenn während dieser Zeit im Protokoll\nkeine speziellen aktiven Vorkehrungen der Hebamme verzeichnet werden, und\nauch wenn Hebamme und Kindsmutter im selben Haus wohnen. Vorliegend erfolgte die Aufnahme der Versicherten jedoch wiederum sehr früh. Gemäss den\nUnterlagen der Klägerin war im Zeitpunkt des Eintrittes am 9. April, 03.00 Uhr\n(vgl. KB 37) der Muttermund erst ca. 2 cm geöffnet und die Wehen kamen erst alle 7-10 Minuten. Es wird im Geburtsbericht dann für den 9. April, 07.55 Uhr festgehalten, dass die Kindsmutter nicht nach Hause gehen wolle; sie empfinde die\nWehen manchmal als schmerzhaft. Dieser Hinweis macht deutlich, dass auch die\nKlägerin eine Betreuung ihrerseits zu diesem Zeitpunkt des Geburtsverlaufs nicht\nals erforderlich erachtete. Die Betreuung der Kindsmutter kann zu diesem Zeitpunkt entsprechend nicht als Pflichtleistung der OKP verrechnet werden. Auch\naus den Aufzeichnungen im weiteren Tagesverlauf (10.40 Uhr \"Mutter erwacht\nzwischendurch wegen leichten Wehen, aber sie kann schnell dazwischen schlafen\") lässt erkennen, dass die Geburt noch nicht so weit fortgeschritten war, dass\neine ununterbrochene Betreuung durch eine Hebamme erforderlich gewesen wäre. Um 18.10 Uhr wird dann eine Muttermundöffnung von 4-5 cm protokolliert. Ab\ndiesem Zeitpunkt kann grundsätzlich eine durchgehende Betreuung als erforderlich anerkannt werden, auch wenn der Geburtsverlauf in der Folge protrahierte,\ndie Klägerin den Kindseltern gemäss Protokoll eine Verlegung ins Spital empfahl,\ndies von den Eltern jedoch abgelehnt wurde. Die Geburt erfolgt dann erst am\nFolgetag um 23.33 Uhr. Entsprechend ist grundsätzlich anzuerkennen, dass ab\ndem 9. April 18.00 Uhr bis zur Geburt am 10. April 23.33 Uhr die durchgehende\nAnwesenheit der Klägerin (oder der ablösenden Hebamme) gerechtfertigt war.\nDies ergibt für die Betreuung bis um 04.00 Uhr am 11. April (mithin bis 4.5 h nach\n22\nder Geburt, als die Versicherte gemäss Dokumentation entlassen wurde), eine\nLeistungsdauer von 34 h, mithin 68 anrechenbaren Einheiten der Tarifposition\nB10. Ein so langer Betreuungsbedarf während einer ambulanten Geburt ist zwar\neher ungewöhnlich, der protrahierte Geburtsverlauf ist jedoch nachvollziehbar\ndokumentiert und auch unbestritten. Bei einer protrahierten Eröffnungsphase ist\neine gute Überwachung indiziert, da unter Umständen Interventionen oder eine\nÜberweisung in ein Spital erforderlich werden können. Ermessensweise hinzugerechnet werden können unter Tarifposition A30 verrechenbare Leistungen infolge\nVerdachts auf Geburtsbeginn im Umfang von 6 Einheiten.\n\nNachdem die Beklagte für diese Geburt lediglich die Kosten für 48 Leistungseinheiten der Tarifposition B10 übernimmt, besteht ein Anspruch der Klägerin für die\nAbgeltung von zusätzlich 20 Leistungseinheiten, was Fr. 1'161.60 entspricht (20\nx 48 x Fr. 1.21). Für unter der Tarifposition A30 verrechenbare Leistungen besteht zusätzlich ein Anspruch in Höhe von Fr. 312.18 (6 x 43 x Fr. 1.21). Insgesamt kann mithin für diese Geburt ein Anspruch der Klägerin im Umfang von\nFr. 1'473.78 gutgeheissen werden.\n\n7.1 Die vierte umstrittene Rechnung betrifft die ambulante Geburtsbegleitung\nvon L.________ (Geburt vom 19.10.H.________). Die Klägerin hat mit Rechnung\nvom 24. Oktober H.________ Leistungen in Höhe von insgesamt Fr. 5'007.70 in\nRechnung gestellt (KB 39), wobei sie den Taxpunktwert des Kantons Zürich (Fr.\n1.25) verrechnete. Die Beklagte hat Zahlungen in Höhe von Fr. 3'382.75 geleistet\n(unter Berücksichtigung des im Kanton Schwyz geltenden Taxpunktwertes). Die\nAnwendung des Taxpunktwertes des Kantons Schwyz ist unbestritten. Umstritten\nist gemäss Klage letztlich folgende Position:\nRechnung Klägerin Leistung D.________\nLeitung einer ambulan- Menge TPW Menge TPW\nten Geburt pro 30 Min 66 1.21 3'833.28 40 1.21 2'323.20\n(48 TP)\n\n7.2 Die Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom 8. Februar J.________\n(KB 41) mitgeteilt, dass gemäss den eingereichten Geburtsunterlagen Leistungen am 18. Oktober von 11.00 bis 18.30 Uhr und von 21.30 bis 22.00 Uhr, sowie\nvom 19. Oktober 03.00 bis 15.00 Uhr nachvollzogen und übernommen werden\nkönnten. Soweit in den Protokollen vermerkt werde, dass das Elternpaar etwas\nesse oder zu schlafen versuche, würde keine Leistungspflicht bestehen. Für den\nZeitraum nach 15.00 Uhr (am Tag der Geburt), bestehe ebenfalls keine mit der\nGeburt zusammenhängende Leistungspflicht mehr, zumal an diesem Tag zusätzlich ein Pflegebesuch und ein Zweitpflegebesuch im Wochenbett verrechnet und\nauch übernommen worden sei.\n\n"}