{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2023-2_2024-12-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2e89488dd1a65eab1b6b6103d0404abc"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2023-2_2024-12-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2023_2_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e064a37fd3a7f4ccbb65e7e25280185697f90d565c4898a8ce94c45e4cf237b40aa0b254fca528e31d29cfb83194ce51d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e064a37fd3a7f4ccbb65e7e25280185697f90d565c4898a8ce94c45e4cf237b40aa0b254fca528e31d29cfb83194ce51d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2023_2", "Checksum": "39d4446d3c5e7372da509928953d5d37"}, "Scrapedate": "2026-01-11", "Num": ["V 2023 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 19.12.2024 V 2023 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 19.12.2024 V 2023 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 19.12.2024 V 2023 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiedsgericht (Forderung aus Hebammen-Dienstleistungen) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern"}], "ScrapyJob": "446973/76/493", "Zeit UTC": "11.01.2026 23:52:35", "Checksum": "8e47c602a7e222323374ca3fcc79e4e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 19.12.2024 V 2023 2\nRegeste:\nSchiedsgericht (Forderung aus Hebammen-Dienstleistungen) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern\n\n5.7 Umstritten sind noch die Vergütungen für die Zweithebamme (vgl. E. 5.1).\nDer Beizug einer Zweithebamme als Assistenz bei einer ambulanten Geburt\nkann unter der Tarifposition B20 (30 TP) in Rechnung gestellt werden. Die Klägerin hat im Rahmen der ersten Rechnung vom 4. Juni H.________ den Beizug einer Zweithebamme nicht fakturiert (KB 22). Auf der zweiten Rechnung vom 13.\nNovember J.________ wird dann der Einsatz einer Zweithebamme am 29. Mai\nab 02.45 bis 10.30 Uhr fakturiert (14.75 Einheiten des TP B20). Die Beklagte anerkennt das Erfordernis des Einsatzes einer Zweithebamme für den Zeitraum von\nvier Stunden (8 Einheiten) und hat dies entsprechend entgolten. Im Geburtsbericht wird der Einsatz der Zweithebamme für den in der zweiten Rechnung festgehaltenen Zeitraum protokolliert (KB 26). In der Geburtsdokumentation wird\nebenfalls notiert, dass die Zweithebamme am 29. Mai 02.45 Uhr eingetroffen ist,\nbis wann sie geblieben ist, wird nicht vermerkt. Es wird einzig festgehalten, dass\ndie Zweithebamme der Kindsmutter auf die Toilette geholfen hat. Letztlich kann\naber offen bleiben, wie lange nach der Geburt die Anwesenheit einer Zweithebamme indiziert war. Einerseits wird nicht dargelegt, weshalb eine längere Unterstützung durch die Zweithebamme als während den von der Beklagten anerkannten vier Stunden erforderlich war, andererseits hat die Beklagte die Anwesenheit\nder Ersthebamme über einen Zeitraum von insgesamt 30 Stunden (60 Leistungseinheiten) über das erforderliche Mass hinaus abgegolten, womit auch ein\netwas längerer Bedarf der Anwesenheit der Zweithebamme entschädigt ist.\n\n20\n6.1 Die dritte umstrittene Rechnung betrifft die ambulante Geburtsbegleitung\nvon K.________, der Tochter der Klägerin (Geburt vom 10.4.J.________). Die\nKlägerin hat mit Rechnung vom 11. Juni J.________ Leistungen in Höhe von\ninsgesamt Fr. 6'287.75 in Rechnung gestellt (KB 33). Die Beklagte hat Zahlungen\nin Höhe von Fr. 3'382.75 geleistet. Umstritten ist folgende Position:\nRechnung Klägerin Leistung D.________\n\nLeitung einer ambulan- Menge TPW Menge TPW\nten Geburt pro 30 Min 98 1.21 5'691.84 48 1.21 2'787.85\n(48 TP)\n\nDie Beklagte begründet die Reduktion mit Schreiben vom 5. Oktober J.________\nnach Einsicht in die Aufzeichnungen der Klägerin damit, dass während längeren\nZeitspannen keine Pflichtleistungen erbracht worden seien (z.B. während Schlafperioden der Mutter, duschen, Massagen durch den Kindsvater). Am Tag nach\nder Geburt würden nur zwei Stunden an Pflichtleistungen ausgewiesen und\nübernommen. Zudem seien die dokumentierten Massnahmen vom 11. April\nJ.________ mit den verrechneten zwei Pflegebesuchen bzw. der Wochenbettpflege vom 11. April J.________ abgegolten. Insgesamt seien Pflichtleistungen\nfür 24 Stunden nachvollziehbar und würden entsprechend entschädigt (48 Leistungseinheiten, vgl. KB 34).\n\n6.2 Die Klägerin macht geltend, es sei eine ununterbrochene Betreuung und\nÜberwachung durch die Hebamme ab dem Zeitpunkt der Aufnahme (9.4.,\n03.00 Uhr) bis zur Entlassung (11.4., 04.00 Uhr) unerlässlich gewesen, auch\nwenn die Kindsmutter zwischenzeitlich geduscht oder zwischen den Wehen kurz\neingeschlafen sei. Die Planzenta-Lösung sei verzögert gewesen, es habe eine\nDammnaht genäht werden müssen, die Mutter habe (nachgeburtliche) Kreislaufprobleme und vermehrte Blutungen gehabt. Es sei eine Zweithebamme beigezogen worden, welche erst um 05.15 Uhr habe nach Hause gehen können. Für die\nGeburt sei die Position B10 am 11. April J.________ allerdings nur bis 04.00 Uhr\nverrechnet worden. Eine nachgeburtliche Betreuung von ca. 4 h sei eher kurz.\nGemäss beruflichen Richtlinien müsse die Sauerstoffsättigung beim Neugeborenen mindestens sechs Stunden überwacht werden. Die ebenfalls am 11. April\nJ.________ in Rechnung gestellten zwei Pflegebesuche hätten erst Stunden\nnach Abschluss der ambulanten Geburt stattgefunden. Es sei nicht ungewöhnlich, dass zwei Pflegebesuche am gleichen Tag stattfänden, insbesondere wenn\nProbleme beim Stillen auftreten würden.\n\n6.3 Die Beklagte wendet ein, die Klägerin und ihre Tochter würden am Praxisstandort wohnen, was eine Kontrolle der effektiven Anwesenheit der Klägerin erschwere. Aus dem protokollierten Geburtsverlauf ergebe sich, dass verschiedene\n21\nEinträge keine Pflichtleistungen von Hebammen enthalten würden (z.B. wenn die\nwerdende Mutter zwischendurch schlafe, vom Ehemann massiert werde u.ä.).\nZudem werde eine auffällig lange und durchgehende postnatale Betreuung in\nRechnung gestellt, wobei diese gar doppelt verrechnet worden sei (Verrechnung\nvon einem Pflegebesuch und einem Zweitpflegebesuch am 11.4.J.________).\nDer Zweitbesuch im Wochenbett werde bei medizinischer Notwendigkeit durch\ndie Hebamme am gleichen Tag abgerechnet. Eine solche medizinische Notwendigkeit oder Komplikation sei aus dem Geburtsverlauf nicht ersichtlich. Das Erfordernis einer nachgeburtlichen Betreuung über mehr als vier Stunden bei einer\nunauffälligen Geburt mit zeitgerecht erfolgter Plazentalösung sei nicht rechtsgenüglich belegt.\n\n"}