{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2023-2_2024-12-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2e89488dd1a65eab1b6b6103d0404abc"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2023-2_2024-12-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2023_2_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e064a37fd3a7f4ccbb65e7e25280185697f90d565c4898a8ce94c45e4cf237b40aa0b254fca528e31d29cfb83194ce51d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e064a37fd3a7f4ccbb65e7e25280185697f90d565c4898a8ce94c45e4cf237b40aa0b254fca528e31d29cfb83194ce51d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2023_2", "Checksum": "39d4446d3c5e7372da509928953d5d37"}, "Scrapedate": "2026-01-11", "Num": ["V 2023 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 19.12.2024 V 2023 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 19.12.2024 V 2023 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 19.12.2024 V 2023 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiedsgericht (Forderung aus Hebammen-Dienstleistungen) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern"}], "ScrapyJob": "446973/76/493", "Zeit UTC": "11.01.2026 23:52:35", "Checksum": "8e47c602a7e222323374ca3fcc79e4e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 19.12.2024 V 2023 2\nRegeste:\nSchiedsgericht (Forderung aus Hebammen-Dienstleistungen) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern\n\n 18\nUm 11.30 wird eine Muttermundöffnung von 4 cm beschrieben; ab 14.15 Uhr\nwerden Wehen im Abstand von 5 bis 7 Minuten beschrieben. Um 18.00 Uhr ist\nder Muttermund immer noch lediglich 4 - 5 cm geöffnet, handschriftlich wird ein\nprotrahierter Verlauf vermerkt. Um 22.45 Uhr übernimmt die Zweithebamme und\nes wird ein aktiver Geburtsverlauf beschrieben. Die Geburt erfolgte am 29. Mai\num 05.15 Uhr.\n\n5.6 Auch im vorliegenden Fall übernahm die Klägerin eine Eins-zu-eins-\nBetreuung zu einem Zeitpunkt, als eine solche noch nicht erforderlich war und\ndie Kindsmutter nicht durchgehend hätte betreut werden müssen. Eine Kontrolle\nder Kindsmutter bei Meldung in der Nacht vom 28. Mai und dann nochmals am\nVormittag desselben Tages war sicherlich angemessen, nicht jedoch eine durchgehende Betreuung. Eine Intensivierung des Geburtsvorganges und damit das\nErfordernis einer Eins-zu-eins-Betreuung, kann - grosszügig berechnet und unter\nBerücksichtigung der nicht durchwegs nachvollziehbaren Aufzeichnungen zum\nGeburtsvorgang - ab dem 28. Mai 12.00 Uhr anerkannt werden. Bis zur Geburt\nam 29. Mai um 05.15 Uhr ergibt sich eine Betreuung (durch Erst- und ablösende\nHebamme) während 35 Einheiten der Tarifposition B10. Hinzugerechnet werden\nkönnen unter der Tarifposition A30 verrechenbare ambulante Abklärungen wegen Verdachts auf Geburtsbeginn, welche ermessensweise auf 6 Einheiten (ein\nbis zwei Besuche à 2 bis 4 Einheiten) festgelegt werden.\n\nFür die Zeit nach der Geburt wird eine Betreuung über die Zeitdauer von 12.5 h\nin Rechnung gestellt. Diese nachgeburtliche Betreuungszeit ist weit überdurchschnittlich und es wird nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb diese lange ununterbrochene Betreuungszeit indiziert gewesen sein soll. Die infolge Streptokokken B-Infektion von der Klägerin eingeleitete Antibiose der Kindsmutter erfolgte bereits vor der Geburt und erforderte keine nachgeburtliche Eins-zu-eins-\nÜberwachung über eine Zeitdauer von 13 Stunden. Für eine Überwachung des\nGesundheitszustandes von Mutter und Kind wäre bei Indikation auch ein Pflegebesuch im Wochenbett zu einem späteren Zeitpunkt möglich und verrechenbar\ngewesen. Ein solcher Pflegebesuch im Wochenbett wird unter der Tarifposition\nC10 (78 TP) abgerechnet. Die Tarifstruktur sieht zudem auch die Verrechenbarkeit eines Zweitbesuches im Wochenbett am gleichen Tag durch die Hebamme\nbei medizinsicher Notwendigkeit vor (Tarifposition C20, 39 TP). Bei entsprechender Indikation wäre mithin ein entsprechender Pflegebesuch verrechenbar und\nnicht eine andauernde Anwesenheit der Hebamme unter die für die Leitung der\nambulanten Geburt vorgesehenen Tarifposition B10. Auch der Umstand, dass\neine Rhesuskonstellation vorlag, erforderte keine durchgehende Betreuung\nwährend mehr als sechs Stunden. Vor Vorliegen des Resultates war diesbezüg-\n\n19\nlich ohnehin kein Handeln der Hebamme möglich. Danach hätte ein Pflegebesuch abgerechnet werden können. Dass es der Kindsmutter erst um 17.00 Uhr\nmöglich gewesen sein soll, Wasser zu lösen, wie die Klägerin geltend macht,\nsteht im Übrigen im Widerspruch zum Geburtsverlauf gemäss KB 28, wonach die\nKindsmutter um 09.45 Uhr aufgestanden und mit Hilfe auf dem WC Wasser\ngelöst habe (KB 28). Es ist mithin nicht gerechtfertigt, unter der Tarifposition B10\nfür den Zeitraum nach der Geburt mehr als 12 Tarifeinheiten zu verrechnen.\n\nAls erforderlich kann mithin die Anwesenheit einer Hebamme über den Zeitraum\nab 28. Mai 12.00 Uhr bis 6 Stunden nach der Geburt, d.h. bis 29. Mai 11.15 Uhr\nqualifiziert werden. Insgesamt sind mithin für die ambulante Geburt unter der Tarifposition B10 47 Leistungseinheiten als erforderlich ausgewiesen. Ermessensweise hinzugerechnet werden können unter der (tieferen) Tarifposition A30 abrechenbare Abklärungen bei Verdacht auf Geburtsbeginn im Umfang von 6 Einheiten. Die Beklagte hat unter der Tarifposition B10 60 Leistungseinheiten vergütet,\nweshalb der Klägerin diesbezüglich keine weitergehenden Ansprüche gegenüber\nder Beklagten zustehen. Auch unter der Tarifposition A30 verrechenbare und angemessene Leistungen sind damit abgegolten.\n\n"}