{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2023-2_2024-12-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2e89488dd1a65eab1b6b6103d0404abc"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2023-2_2024-12-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2023_2_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e064a37fd3a7f4ccbb65e7e25280185697f90d565c4898a8ce94c45e4cf237b40aa0b254fca528e31d29cfb83194ce51d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e064a37fd3a7f4ccbb65e7e25280185697f90d565c4898a8ce94c45e4cf237b40aa0b254fca528e31d29cfb83194ce51d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2023_2", "Checksum": "39d4446d3c5e7372da509928953d5d37"}, "Scrapedate": "2026-01-11", "Num": ["V 2023 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 19.12.2024 V 2023 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 19.12.2024 V 2023 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 19.12.2024 V 2023 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiedsgericht (Forderung aus Hebammen-Dienstleistungen) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern"}], "ScrapyJob": "446973/76/493", "Zeit UTC": "11.01.2026 23:52:35", "Checksum": "8e47c602a7e222323374ca3fcc79e4e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 19.12.2024 V 2023 2\nRegeste:\nSchiedsgericht (Forderung aus Hebammen-Dienstleistungen) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern\n\n 16\nEntschädigt wurde ein Betrag von Fr. 2'419.20, weshalb ein Anspruch der Klägerin im Umfang von Fr. 613.20 gutgeheissen werden kann.\n\n4.9 In Bezug auf die eingeklagte Kilometerentschädigung besteht nur eine untergeordnete Differenz zwischen Forderung der Klägerin (Fr. 72.40) und Leistung\nder Beklagten (Fr. 61.20), wobei die Leistung der Beklagten einer Distanz zwischen Wohnort der Klägerin und der Patientin von 15.3 km entspricht; gemäss\nRoutenplaner (www.search.ch) liegt die Distanz zwischen diesen beiden Orten\nbei 14.5 km, gemäss dem von der Klägerin verwendeten Routenplaner (tcs) beträgt die Distanz 15 km (KB 21). Die Klägerin vermag nicht substantiiert darzulegen, dass an diesem Tage eine Baustelle (wo?) zu einer verlängerten Fahrt (wie\nlange?) geführt hat. Diesbezüglich sind die Leistungen der Beklagten nicht zu\nbeanstanden. Anzumerken ist, dass für die der Klägerin zugesprochenen Leistungen für die Abklärungen bei Verdachts auf Geburtsbeginn (insgesamt drei Besuche) keine Wegentschädigungen zuzusprechen sind. Wegentschädigungen\nkönnen nur für effektiv angefallene Kosten beansprucht werden.\n\n5.1 Die zweite umstrittene Rechnung betrifft die ambulante Geburtsbegleitung\nvon I.________ (Geburt vom 28.5.H.________). Die Klägerin hat mit Rechnung\nvom 4. Juni H.________ Leistungen in Höhe von insgesamt Fr. 4'464.20 in\nRechnung gestellt (KB 22). Am 13. November J.________ hat sie für diese Geburt unter dem Titel \"Hausgeburt Korrektur\" eine abgeänderte Rechnung in Höhe\nvon Fr. 5'784.55 gestellt (KB 24), wobei der Taxpunktwert auf Intervention der\nBeklagten nach unten korrigiert wurde (Fr. 1.20 statt Fr. 1.23, vgl. KB 25), jedoch\nneu insbesondere die Leistung einer Zweithebamme während 14.75 x 30 Minuten in Rechnung gestellt (KB 24). Die Beklagte hat Zahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 4'406.60 geleistet, wobei sie im Schreiben vom 14. Dezember\nJ.________ ausführte, sie orientiere sich an der ersten Rechnung vom 4. Juni\nH.________ und berücksichtige zusätzlich den Bedarf an einer Zweithebamme\nwährend vier Stunden (KB 25). Im vorliegenden Verfahren umstritten sind folgende Positionen\nForderung Klägerin Leistung D.________\n\nLeitung einer ambulan- Menge TPW Menge TPW\nten Geburt pro 30 Min 77.5 1.20 4'464.00 60 1.20 3'456.00\n(48 TP)\nZweithebamme 14.75 1.20 531.00 8 1.20 288.00\n(30 TP)\n\n5.2 Die Klägerin macht geltend, die Beklagte anerkenne grundsätzlich, dass ab\n28. Mai H.________ 01.00 Uhr bis zum 29. Mai H.________ Leistungen erbracht\nwurden. Die postnatale Betreuung sei aufgrund des protrahierten Geburtsverlau-\n\n17\nfes, der Infektion der Mutter mit B-Streptokokken (und der erforderlichen Antibiose), grünem Fruchtwasser und damit einhergehender Infektionsgefahr für das\nKind (mit entsprechendem Überwachungsbedarf), Rhesuskonstellation (was eine\nBlutentnahme beim Baby erforderlich machte, wobei das Resultat infolge Wochenendes erst um 18.00 Uhr eingetroffen sei) mit entsprechendem Behandlungsbedarf bei der Mutter, Behandlung der Mutter während der Schwangerschaft mit Blutverdünner, Kreislaufproblemen der Kindsmutter nach der Geburt\nund verzögertem Wasserlösen nach der Geburt (erst um ca. 17.00) bis 18.00 erforderlich gewesen. Die Geburt (mit anschliessender Überwachung) habe insgesamt 41 h gedauert. Die Verwendung des falschen Taxpunktwertes sei ein Versehen gewesen (Software).\n\n5.3 Die Beklagte anerkennt gemäss Schreiben vom 14. Dezember J.________\nHebammen Leistungen (Tarifposition B10) für den 28. Mai H.________ während\n23 Stunden (01.00 Uhr bis 24.00 Uhr) und am 29. Mai H.________ während insgesamt sieben Stunden (00.00 Uhr bis 06.30 Uhr), wobei während einer Übergangsfrist von 30 Minuten die Anwesenheit zweier Hebammen infolge Ablösung\nder Ersthebamme durch die Zweithebamme berücksichtigt wird (vgl. KB 25).\n\n5.4 Auch in diesem Fall sind die Rechnungen sowie die Aufzeichnungen zur\nGeburt durch die Klägerin widersprüchlich, nicht in allen Punkten nachvollziehbar, schwer leserlich und teilweise handschriftlich korrigiert. Mit der ersten Rechnung vom 4. Juni H.________ (KB 22) hat sie eine Geburtsbetreuung für den\nZeitraum ab 28. Mai 08.45 Uhr bis 29. Mai 18.00 Uhr in Rechnung gestellt (66\nEinheiten der Tarifposition B10, Leitung einer ambulanten Geburt, 1 mal pro angebrochener 30 Minuten anrechenbar).\n\nMit der zweiten Rechnung vom 13. November J.________ wird Aufwand für eine\nGeburtsbetreuung vom 28. Mai 01.00 Uhr bis zum 29. Mai 18.00 Uhr in Rechnung gestellt, wobei 77.5 Einheiten der Tarifposition B10 durch die Ersthebamme\nund 14.75 Einheiten für die ablösende Zweithebamme in Rechnung gestellt werden (insgesamt 92.25 Einheiten à 30 Minuten, vgl. KB 24).\n\n5.5 Gemäss dem schwer lesbaren (und nicht ausgeschlossen nachträglich erstellten) Bericht zum Geburtsverlauf hat sich die Mutter wegen beginnenden Wehen am Abend des 27. Mai H.________ bei der Klägerin gemeldet. Am 28. Mai\n01.00 Uhr traf dann die Klägerin bei der Kindsmutter ein und es wurde eine Öffnung des Muttermundes um 1.50 cm festgestellt. Um 04.00 Uhr fand eine Verlegung in die Praxisräumlichkeiten der Beklagten statt. Um 08.15 Uhr war der Muttermund gemäss Bericht ca. 3 cm offen. In der Folge wird beschrieben, die\nKindsmutter fühle sich wohl zwischen den Wehen und könne sich entspannen.\n\n"}