{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2023-2_2024-12-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2e89488dd1a65eab1b6b6103d0404abc"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2023-2_2024-12-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2023_2_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e064a37fd3a7f4ccbb65e7e25280185697f90d565c4898a8ce94c45e4cf237b40aa0b254fca528e31d29cfb83194ce51d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e064a37fd3a7f4ccbb65e7e25280185697f90d565c4898a8ce94c45e4cf237b40aa0b254fca528e31d29cfb83194ce51d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2023_2", "Checksum": "39d4446d3c5e7372da509928953d5d37"}, "Scrapedate": "2026-01-11", "Num": ["V 2023 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 19.12.2024 V 2023 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 19.12.2024 V 2023 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 19.12.2024 V 2023 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiedsgericht (Forderung aus Hebammen-Dienstleistungen) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern"}], "ScrapyJob": "446973/76/493", "Zeit UTC": "11.01.2026 23:52:35", "Checksum": "8e47c602a7e222323374ca3fcc79e4e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 19.12.2024 V 2023 2\nRegeste:\nSchiedsgericht (Forderung aus Hebammen-Dienstleistungen) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern\n\nIn Berücksichtigung des der Klägerin zustehenden Ermessens bei der Beurteilung der Frage, ab wann eine Eins-zu-eins-Betreuung angebracht ist, erscheint\nes als verhältnismässig, ab dem 19. Juni um 23.00 Uhr vom Erfordernis einer\nununterbrochenen Anwesenheit der Klägerin auszugehen, d.h. vor der Geburt\ndas Erfordernis einer ununterbrochenen Anwesenheit der Klägerin während 14.5\nh anzuerkennen (Geburt des Kindes am 20.6. 13.30 Uhr). Zu berücksichtigen ist\nzudem, dass es sowohl für Gebärende als auch für die Hebamme nicht immer\neinfach ist, den Beginn der aktiven Eröffnungsphase zu erkennen. Bei Vorliegen\neines Verdachts auf Geburtsbeginn bzw. Hinweisen für das Vorliegen von Eröffnungswehen, Blasensprung o.ä. sind deshalb persönliche Kontrollen der Hebamme angemessen und zweckmässig. Diese sind unter der Tarifposition A30\n(\"Betreuung bei Risikoschwangerschaft ohne manifeste Pathologie\") zu verrechnen. Die Beklagte hat solche Untersuchungen sinngemäss anerkannt, indem sie\nfür den Eintrittstag (18.6.H.________) Leistungen für die \"Situationserhebung\nmed. Kontroll, Beratungsgespräch\" im Umfang von 2,5 h und für den Folgetag\n(19.6.H.________) vor dem eigentlichen Geburtsbeginn (um 23.00 Uhr) ebenfalls\ndiverse Abklärungen anerkennt, welche sie jedoch unter der Tarifposition B10\nabrechnet. Die Tarifposition B10 dient der Erfassung der Leistungen während der\nGeburtsphase und der nachgeburtlichen Betreuung. Diese Phase erfordert - wie\nvorstehend dargelegt - eine durchgehende Betreuung durch die Hebamme. Unter\nder Tarifposition B10 können deshalb für eine einzelne Geburt nicht mehrere\nZeitabschnitte verrechnet werden. Kontrollen, welche zur Abklärung des Geburtsbeginns durchgeführt werden, können - wie bereits erwähnte - unter der Tarifposition A30 verrechnet werden. Diese Tarifposition dient gemäss dem vom\nSchweizerischen Hebammenverband für frei praktizierende Hebammen empfohlenen und mit dem Schweizerischen Hebammenverband entwickelten Abrech-\nnungs-Software mooncare (vgl. Schweizerischer Hebammenverband, Hrsg., Informationen für frei praktizierende Hebammen fpH, S. 5) u.a. zur Abrechnung\nvon Untersuchungen bei Verdacht auf Geburtsbeginn, frustranen Wehen, Blasensprung o.ä.. Solche bei Verdacht auf Geburtsbeginn erforderliche und angemessene Untersuchungen können vorliegend auch für den 19. Juni H.________\nals zweckmässig qualifiziert werden. Es kann dabei berücksichtigt werden, dass\nin den frühen Morgenstunden Medikamente verabreicht werden mussten und des\nWeiteren um die Mittagszeit Fruchtwasser abging. Bei den entsprechenden Untersuchungen wurden jeweils die Herztöne überwacht und ein CTG durchgeführt.\nEntsprechend können in diesen Zeiträumen - im Übrigen auch von der Beklagten\nanerkannt - zwei Untersuchungen im zeitlichen Umfang von je zwei Stunden als\n\n15\nangemessen und zweckmässig berücksichtigt werden. Für Abklärungen wegen\nGeburtsverdacht erscheinen mithin 13 Einheiten (5 Einheiten am 18.6. und 2x4\nEinheiten am 19.6.) unter der Tarifposition A30 als angemessen und zweckmässig.\n\n4.7 In Bezug auf die nachgeburtliche Kontrolle durch die Hebamme wird in den\nobzitierten Leitlinien ausgeführt, um eine engmaschige Betreuung der Frau und\nihres Neugeborenen sicherzustellen, werde eine zumindest 2- bis 3-stündige weitere Verweildauer postpartum der Hebamme bei der Wöchnerin im Kreissaal als\nsinnvoll angesehen (Leitlinie S. 182). Die Beklagte verweist auf einen Auszug\ndes Öffentlichen Gesundheitsportals Österreich zur Betreuung von Mutter und\nKind nach der Geburt, wonach die Hebamme noch etwa drei Stunden nach der\nGeburt bei Mutter und Kind bleibe, um Nachblutungen zu kontrollieren und sicherzugehen, dass Mutter und Kind wohlauf sind (BB 23). Der Schweizerische\nHebammenverband hält auf Anfrage der Beklagten hin zur Dauer der nachgeburtlichen Betreuung fest, dass die Blutung nach der Geburt in der Regel 4h intensiv überwacht werden müsse (BB 22). Die luksgruppe hält in ihrem Merkblatt\nAmbulante Geburt (Version 2023-12, einsehbar unter https://www.kispiwiki.ch/application/files/8917/0275/8044/Ambulante_Geburt.pdf) fest, dass die\nEntlassung frühestens 4 Stunden nach Geburt erfolgen dürfe. Das Zuger Kantonsspital hält in seinem Infoblatt zur ambulanten Geburt fest, \"Sie verlassen das\nSpital ca. 6 Stunden nach der Geburt\" (einsehbar unter: https://www.zgks.ch/fileadmin/user_upload/03_Dokumente/Frauenklinik/Geburtsklin\nik/Deutsch/ZGKS_GM_Ambulante_Geburt_2019_12_DE_low.pdf). In Berücksichtigung dieser Angaben erscheint eine Betreuung durch die Hebamme\nwährend bis zu sechs Stunden nach der Geburt in der Regel nicht als übermässig lang und kann entsprechend nicht als unwirtschaftlich qualifiziert werden.\nDies auch im Hinblick auf den den einzelnen Hebammen zustehenden Ermessensspielraum bei der Beurteilung des Erfordernisses der nachgeburtlichen Betreuung.\n\n4.8 Ausgehend von der Angemessenheit einer Eins-zu-eins-Betreuung ab\n19. Juni, 23.00 Uhr bis 6 h nach Geburt, d.h. bis 20. Juni, 19.30 Uhr und unter\nBerücksichtigung der Angemessenheit von drei vorangehenden Kontrollen infolge Unsicherheit des Geburtsvorganges sind unter der Tarifposition B10 41 Einheiten zu entschädigen und unter der Tarifposition A30 sind 13 Einheiten zu entschädigen. Für die Geburt ergibt dies mithin unter der Tarifposition B10 einen\nAnspruch von Fr. 2'361.60 (41 x 48 x Fr. 1.20), für Abklärungen wegen Verdachts\nauf Geburtsbeginn unter der Tarifposition A30 ein Anspruch von Fr. 670.80 (13 x\n43 x 1.20), insgesamt besteht ein Leistungsanspruch in Höhe von Fr. 3'032.40.\n\n"}