{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2023-2_2024-12-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2e89488dd1a65eab1b6b6103d0404abc"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2023-2_2024-12-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2023_2_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e064a37fd3a7f4ccbb65e7e25280185697f90d565c4898a8ce94c45e4cf237b40aa0b254fca528e31d29cfb83194ce51d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e064a37fd3a7f4ccbb65e7e25280185697f90d565c4898a8ce94c45e4cf237b40aa0b254fca528e31d29cfb83194ce51d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2023_2", "Checksum": "39d4446d3c5e7372da509928953d5d37"}, "Scrapedate": "2026-01-11", "Num": ["V 2023 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 19.12.2024 V 2023 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 19.12.2024 V 2023 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 19.12.2024 V 2023 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiedsgericht (Forderung aus Hebammen-Dienstleistungen) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern"}], "ScrapyJob": "446973/76/493", "Zeit UTC": "11.01.2026 23:52:35", "Checksum": "8e47c602a7e222323374ca3fcc79e4e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 19.12.2024 V 2023 2\nRegeste:\nSchiedsgericht (Forderung aus Hebammen-Dienstleistungen) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern\n\nDer Schweizerische Hebammenverband orientiert sich bezüglich der Qualität der\nLeistungen im Zusammenhang mit der Geburt an den AWMF S3 Leitlinie \"Vaginale Geburt am Termin\" (vgl. https://www.hebamme.ch/qualitaet/empfehlungen/).\nIn dieser Leitlinie (Stand 22.12.2020, AWMF 015-083, einsehbar unter AWMF\nonline) der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe und der\nDeutschen Gesellschaft für Hebammenwissenschaft wird eine kontinuierliche Betreuung und Unterstützung durch die Geburtshelferin oder den Geburtshelfer ab\nder aktiven Eröffnungsphase mit Eins-zu-eins-Betreuung postuliert (S. 27 f.). Die\naktive Eröffnungsphase wird definiert als Zeitspanne von einer Muttermundöffnung von etwa 4-6 cm bis zur vollständigen Muttermundöffnung. Diese Phase\nkönne 5 bis 12 Stunden betragen (S. 113). Des Weiteren wird in der Leitlinie\nausgeführt, insbesondere Erstgebärende seien unsicher in der Selbstbeurteilung\nihres Geburtsbeginns. Um verfrühte Kreissaal-Aufnahmen zu vermeiden, seien\nErstgebärende im Vorfeld darüber zu informieren, wie sie Vorwehen von Geburtswehen unterscheiden könnten. Zur Beurteilung eines möglichen Geburtsbeginns wird jedoch auch empfohlen telefonisch, oder bei Erstgebärenden in der\nKlinik oder zu Hause, eine Untersuchung durchzuführen (S. 106). Des Weiteren\nwird folgende Empfehlung formuliert (Ziff. 7.18 S. 107):\nWenn sich eine Schwangere mit schmerzvollen Kontraktionen in der Latenzphase /\nfrühen Eröffnungsphase vorstellt, sollte(n):\n- daran gedacht werden, dass schmerzvolle Kontraktionen ohne zervikale\nVeränderungen vorliegen können, die subjektiv den Eindruck vermitteln, dass sie\nGeburtswehen hat.\n- ihr individuelle Unterstützung und gegebenenfalls Schmerztherapie angeboten\nwerden\n- diese ermutigt werden, wieder nach Hause zu gehen, wenn kein erhöhtes Risiko\nfür eine unbegleitete Geburt vorliegt.\n\nIm Algorithmus zum Vorgehen in der aktiven Eröffnungsphase (S. 124) wird für\ndie aktive Eröffnungsphase, welche definiert wird als Muttermundöffnung von\nmindestens 4 cm, eine Eins-zu-eins-Betreuung postuliert. Ab diesem Zeitpunkt\nwird für Erstgebärende die Geburtsdauer mit 8 bis 15 Stunden und bei einer\nMehrgebärenden mit 5 bis 12 Stunden angegeben. Bei fehlendem\nGeburtsfortschritt (Muttermundöffnung von weniger als 1 cm pro 2 Stunden) wird\nder Beizug eines Facharztes/einer Fachärztin bzw. eine Verlegung in die Klinik\nempfohlen.\n\nIn den WHO Empfehlungen \"Intrapartum care for a positive childbirth experience\"\n(2018) wird die aktive Eröffnungsphase ab einer Muttermundöffnung von 5 cm\n\n13\ndefiniert (S. 35). Die zeitliche Dauer der aktiven Eröffnungsphase (bis zur Geburt)\nwird weitgehend übereinstimmend mit den AMWF-Leitlinien definiert (bis maximal\n12 Stunden bei Erstgebärenden, bis maximal 10 Stunden bei Mehrgebärenden,\nS. 39). Zur Aufnahme der Gebärenden auf die Station wird in den WHO-\nEmpfehlungen sinngemäss ausgeführt, dass eine sich mit Wehen vorstellende\nFrau durch das Gesundheitspersonal angehört, unterstützt und untersucht werden soll und dass ein Verbleib im Warteraum der Station ermöglicht werden soll,\nausser sie ziehe eine Rückkehr nach Hause bis zum Eintreten der aktiven Wehen vor (vgl. S. 56). Eine durchgehende Eins-zu-eins-Betreuung wird nicht postuliert.\n\nDie obzitierten Empfehlungen sind zwar vorwiegend auf Geburten im Spitalumfeld ausgerichtet; indes spricht nichts gegen eine analoge Anwendung für von\nHebammen geleitete Hausgeburten (vgl. Stalder/Weidmann; Qualitätsindikatoren\nfür die Hausgeburtshilfe - Ein Literaturreview, Bachelor-Thesis Berner Fachhochschule, 2019; NICE, guideline, Intrapartum care, publ. 29.9.2023\n[www.nice.org.uk/guidance/ng235]).\n\n4.6 Im handschriftlich verfassten und schwer lesbaren und teilweise (handschriftlich) korrigierten Partogramm zur Geburt (BB 7) werden (nachdem die Versicherte ab dem 18.6.H.________ ab 21.30 Uhr von der Klägerin bzw. einer von\nihr zur Ablösung zugezogenen Hebamme durchgehend betreut wurde) ab dem\n19. Juni 14.00 Uhr stärkere Wehen bei langsamem Geburtsverlauf und erst am\n20. Juni 05.30 Uhr intensive Wehen im 10-Minuten-Abstand beschrieben. Die\nGeburt erfolgte dann acht Stunden später. Zur Öffnung des Muttermundes finden\nsich im Partogramm kaum Angaben; soweit ersichtlich, wurde einzig für den Zeitpunkt des Eintritts diesbezüglich ein Vermerk angebracht (\"3-4 cm\"). In der dazwischenliegenden Zeit wurden mehrere Male CTG-Untersuchungen durchgeführt, der Herzton wurde wiederholt überwacht und die Vitalparameter wurden\nkontrolliert. Die Aufzeichnungen weisen darauf hin, dass die Klägerin offenkundig\nzu früh eine Eins-zu-eins-Betreuung übernommen hat. Für den 19. Juni,\n08.00 Uhr wird im Partogramm vermerkt, dass die Mutter zu schlafen versuche,\num 09.30 Uhr sei sie Treppen gelaufen, habe danach geduscht, um 14.00 Uhr\nwerden die Wehen als nicht störend beschrieben, um 17.00 Uhr wird vermerkt,\ndass es der Mutter gut gehe, sie eine Hausgeburt möchte und um das Haus spaziere. Um 21.30 Uhr desselben Tages versuchte sie gemäss Partogramm zu\nschlafen. Um 23.30 Uhr wird dann beschrieben, dass die Wehen zu stark seien,\num zu schlafen. Bis zu diesem Zeitpunkt konnten mithin Alltagstätigkeiten ausgeübt werden und es wurden zwar Wehen gespürt, nicht jedoch in einer Inten-\n\n14\nsität, bei welcher von einem Beginn der aktiven Eröffnungsphase gesprochen\nwerden kann, welche eine Eins-zu-eins-Betreuung erforderlich gemacht hätte.\n\n"}