{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2023-2_2024-12-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2e89488dd1a65eab1b6b6103d0404abc"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2023-2_2024-12-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2023_2_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e064a37fd3a7f4ccbb65e7e25280185697f90d565c4898a8ce94c45e4cf237b40aa0b254fca528e31d29cfb83194ce51d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e064a37fd3a7f4ccbb65e7e25280185697f90d565c4898a8ce94c45e4cf237b40aa0b254fca528e31d29cfb83194ce51d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2023_2", "Checksum": "39d4446d3c5e7372da509928953d5d37"}, "Scrapedate": "2026-01-11", "Num": ["V 2023 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 19.12.2024 V 2023 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 19.12.2024 V 2023 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 19.12.2024 V 2023 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiedsgericht (Forderung aus Hebammen-Dienstleistungen) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern"}], "ScrapyJob": "446973/76/493", "Zeit UTC": "11.01.2026 23:52:35", "Checksum": "8e47c602a7e222323374ca3fcc79e4e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 19.12.2024 V 2023 2\nRegeste:\nSchiedsgericht (Forderung aus Hebammen-Dienstleistungen) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern\n\nIn Bezug auf den von der Klägerin vorgebrachten Vergleich mit der Fallkostenpauschale, weist die Beklagte darauf hin, dass die Klägerin keine stationären\nGeburten leite. Aufgrund der auffälligen Rechnungsstellung habe die Beklagte\ndie vorliegend strittigen Leistungen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung unterzogen\nund sei dabei zum Schluss gekommen, dass die Klägerin nicht nur regelmässig\ndie falschen Taxpunktwerte verwende, sondern auch Nichtpflichtleistungen wie\nihre blosse Anwesenheit für den Fall einer notwendigen Intervention als Betreuung und Überwachung in Rechnung gestellt habe. Es komme hinzu, dass sich\ndie Praxisräumlichkeiten der Klägerin in ihrem Wohnhaus befänden; es sei für sie\ndeshalb einfach, zwischen der Praxis und den Wohnräumlichkeiten zu wechseln,\nwenn sich die Gebärende in einer Ruhephase befinde. Man habe der Klägerin\nmehrfach empfohlen, sich mit ihrem Berufsverband in Verbindung zu setzen und\nsich über die KVG-konforme Abrechnung zu informieren. Diesen Service habe\ndie Klägerin nie in Anspruch genommen. Sie sei auch für eine konstruktive Diskussion nicht offen gewesen.\n11\n4.3.2 Zum konkreten Fall (G.________) anerkennt die Beklagte, dass die medizinische Situation von Mutter und Kind auch nach Ausstossung der Plazenta\nnoch eine gewisse Betreuung erforderte. Diese Betreuungsleistungen aber auf\nbis 6 Stunden nach der Geburt durchgehend auszuweiten, entspreche einer unzulässigen und zu weiten Auslegung der Tarifstruktur. Aus dem Geburtsbericht\ngehe nicht hervor, dass eine zweite Hebamme im Einsatz gewesen sei (Ablösung), dass der Beizug einer solchen klageweise geltend gemacht werde, stehe\nim Widerspruch dazu, dass die Klägerin trotz wiederholter Aufforderung nie belegt habe, dass sie von einer zweiten Hebamme abgelöst worden sei. Vielmehr\nhabe sie telefonisch erklärt, sie habe in der Ausbildung zur Hebamme gelernt,\nsolche langen Einsätze alleine zu meistern.\n\nDie Beklagte legt weiter dar, gemäss Partogramm sei der Streptokokkenbefund\nnegativ gewesen, was von der Klägerin in der Replik anerkannt wird (\"redaktionelles Versehen\"). Des Weiteren führt die Beklagte aus, da es sich um eine Termingeburt gehandelt habe, sei der Blutverdünner sicherlich bereits einige Zeit\nzuvor und damit rechtzeitig abgesetzt worden, andernfalls das Risiko für eine\nHausgeburt zu hoch gewesen wäre.\n\n4.4 Weder in den Tarifverträgen noch in der entsprechenden Nomenklatur zur\nTarifstruktur wird definiert, ab welchem Zeitpunkt bei einer ambulant durch die\nHebamme geleiteten Geburt und bis zu welchem Zeitpunkt nach der Geburt eine\nBetreuung durch die Hebamme indiziert und damit auch erforderlich ist.\n\nIm Einzelleistungs-Tarifstrukturvertrag betr. Ambulante Hebammenleistung zwischen dem Schweizerischen Hebammenverband / Interessengemeinschaft der\nGeburtshäuser der Schweiz und Santésuisse / Curafutura vom 28. Juni 2018\nwird der Begriff der Geburt definiert, wobei dazu ausgeführt wird (KB 4, Anhang\n1):\nEine Geburt beginnt medizinisch definiert mit Wehen oder mit einem Blasensprung\nund endet mit der kompletten Ausstossung der Plazenta.\n\nDie vorliegend umstrittene Tarifposition B10 ist mithin sehr weit gefasst, was allerdings nicht bedeutet, dass eine Leistungspflicht der OKP für die durchgehende\nEins-zu-eins-Betreuung und Begleitung einer Geburt ab der ersten Wehe besteht. Wie bereits erwähnt, erfordert das Gebot der Wirtschaftlichkeit eine Beschränkung der Leistungen auf das für den Behandlungszweck Erforderliche.\n\n4.5 In Ziff 12.1 des Tarifvertrages KVG zwischen den Sektionen des Schweizerischen Hebammenverbandes und der D.________ mit Gültigkeit ab 1. September 2020 (KB 3) wird die Leistungserbringerin verpflichtet, bezüglich der wirksa-\n\n12\nmen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Leistungserbringung die aktuellen\nQualitätsstandards zu beachten.\n\n"}