{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2023-2_2024-12-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2e89488dd1a65eab1b6b6103d0404abc"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2023-2_2024-12-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2023_2_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e064a37fd3a7f4ccbb65e7e25280185697f90d565c4898a8ce94c45e4cf237b40aa0b254fca528e31d29cfb83194ce51d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e064a37fd3a7f4ccbb65e7e25280185697f90d565c4898a8ce94c45e4cf237b40aa0b254fca528e31d29cfb83194ce51d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2023_2", "Checksum": "39d4446d3c5e7372da509928953d5d37"}, "Scrapedate": "2026-01-11", "Num": ["V 2023 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 19.12.2024 V 2023 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 19.12.2024 V 2023 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 19.12.2024 V 2023 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiedsgericht (Forderung aus Hebammen-Dienstleistungen) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern"}], "ScrapyJob": "446973/76/493", "Zeit UTC": "11.01.2026 23:52:35", "Checksum": "8e47c602a7e222323374ca3fcc79e4e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 19.12.2024 V 2023 2\nRegeste:\nSchiedsgericht (Forderung aus Hebammen-Dienstleistungen) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern\n\n 9\nnicht um \"Pikettdienst vor Ort\" oder \"Wartezeit\". Der Geburtsvorgang beginne mit\nEintritt der Wehen oder mit einem Blasensprung, danach sei kein Pikettdienst\nmehr möglich. Die Hebamme dürfe die werdende Mutter, die unter der Geburt\nstehe, nicht sich selbst überlassen. Die nachgeburtliche Betreuung daure im\nDurchschnitt ca. sechs Stunden und sei nach Tarif B10 abzurechnen, Entgegen\nder Auffassung der Beklagten biete sie die werdende Mutter nicht zu früh auf, sie\nführe jeweils eine Eintrittsuntersuchung durch, wobei die Wehentätigkeit geprüft\nwerde. Zum Beweis beantragt die Klägerin die Befragung der angeführten Zeuginnen (Mütter). Die Klägerin macht des Weiteren geltend, die Beklagte sei die\neinzige Versicherung, welche ihre Rechnungen kürze. Sie dokumentiert dies mittels dreier Rechnungen (und entsprechenden Zahlungseingängen) für Geburten,\nwobei Leistungen zwischen Fr. 4'628.50 und Fr. 6'265.70 fakturiert wurden (vgl.\nKB 60-65). Zudem hätten die Kosten für eine vaginale Geburt 2010 gemäss Bericht des BAG vom 27. Februar 2013 (KB 58) bei Fr. 6'200 gelegen. Die von ihr in\nRechnung gestellten Kosten lägen unter diesem Betrag.\n\n4.2.2 Zur konkreten, vorstehend angeführten Rechnung, führt die Klägerin aus,\nbei Frau G.________ seien Gruppe-B-Streptokokken nachgewiesen worden,\nweshalb sie während der Geburt regelmässig mit Antibiotika habe behandelt\nwerden müssen. Zudem seien alle zwei Stunden eine Kontrolle der Vitalzeichen\nnotwendig gewesen. Auch seien alle zwei Stunden mittels CTG die Herzfrequenz\ndes Babys und die Wehentätigkeit aufgezeichnet worden. Zudem sei Frau\nG.________ aufgrund der Diagnose Faktor-V-Leiden während der Schwangerschaft mit Blutverdünnern behandelt worden, diese hätten während der Geburt\njedoch abgesetzt werden müssen, weshalb ein gewisses Risiko erhöhten Blutverlustes bestanden habe, was ebenfalls eine lückenlose Betreuung notwendig\ngemacht habe. Nach der Geburt sei eine Überwachung von Mutter und Kind\nwährend mindestens sechs Stunden angebracht und erforderlich. Die Klägerin\nlegt weiter dar, dass sie die lange Geburt nicht durchgehend selber betreut habe,\nsondern zeitweise durch eine Zweithebamme abgelöst worden sei, was allerdings in der Rechnung nicht habe ausgewiesen werden müssen, da der Rechnungsbetrag sich dadurch nicht verändere. Es sei immer nur eine Hebamme im\nEinsatz gestanden.\n\n4.3.1 Die Beklagte hält vorab allgemein fest, die Leistungsabrechnungen der\nKlägerin würden auffällig stark vom Branchendurchschnitt für ambulante Geburten abweichen, indem sie regelmässig durchgehende Arbeitseinsätze von 48-60\nStunden in Rechnung stelle. Andere Hebammen würden die Gebärenden bei den\nersten Anzeichen der Geburt erfahrungsgemäss zuerst nur telefonisch betreuen.\nVon anderen Hebammen betreute ambulante Geburten würden zudem regel-\n\n10\nmässig Bereitschaftsdienste aufweisen, bei welchen die Hebamme zwar erreichbar sei, aber keine Handlungen vollbringen müsse. Es werde anerkannt, dass die\nTarifposition B10 in gewisser Hinsicht ein Pauschaltarif für unterschiedliche Heb-\nammen-Leistungen sei. Bereitschaftsdienste bzw. die blosse Abrufbereitschaft\nvon Hebammen seien jedoch keine Pflichtleistungen der Grundversicherung und\nwürden von der Tarifposition B10 nicht umfasst. Die Klägerin würde die Patientinnen sehr früh in ihre Praxis kommen lassen. Dieser Service werde von den Patientinnen sicher geschätzt, entspreche aber nicht mehr einer ambulanten Geburt. Auch die nachgeburtliche Betreuung sei auffällig lange. Eine nachgeburtliche Betreuung von durchschnittlich sechs Stunden - wie dies die Klägerin geltend mache - sei zu lange.\n\nDie Beklagte hält weiter fest, die durchschnittlich bei ihr in Rechnung gestellten\nKosten für ambulante Geburten hätten schweizweit in den Jahren 2020 bis\nJ.________ lediglich Fr. 1'300 bis Fr. 1'400 betragen, während die Klägerin regelmässig das 3 bis 4-fache in Rechnung stelle. Diese Durchschnittszahlen seien\nautomatisch aus ihrem internen System, welches manuell nicht manipuliert werden könne, generiert worden (vgl. BB 3). Bei Zweifel an der Richtigkeit dieser Daten, werde die gesamte umfangreiche Belegedition betreffend der gut 750 ambulanten Geburten offeriert, welche in den Jahren 2020-2022 zu ihren Lasten stattgefunden habe. Die Beklagte legt des weiteren vier Vergleichsrechnungen für\nambulante Spitalgeburten ins Recht (wobei drei Rechnungen Risikoschwangerschaften betreffen und im Bereich zwischen Fr. 2'000 und Fr. 2'800 liegen und\neine Rechnung eine normale Geburt betrifft und die Rechnung bei ca. Fr. 1'600\nliegt, BB 2, 4, 5 und 6).\n\n"}