{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2023-2_2024-12-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2e89488dd1a65eab1b6b6103d0404abc"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2023-2_2024-12-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2023_2_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e064a37fd3a7f4ccbb65e7e25280185697f90d565c4898a8ce94c45e4cf237b40aa0b254fca528e31d29cfb83194ce51d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e064a37fd3a7f4ccbb65e7e25280185697f90d565c4898a8ce94c45e4cf237b40aa0b254fca528e31d29cfb83194ce51d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2023_2", "Checksum": "39d4446d3c5e7372da509928953d5d37"}, "Scrapedate": "2026-01-11", "Num": ["V 2023 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 19.12.2024 V 2023 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 19.12.2024 V 2023 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 19.12.2024 V 2023 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiedsgericht (Forderung aus Hebammen-Dienstleistungen) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern"}], "ScrapyJob": "446973/76/493", "Zeit UTC": "11.01.2026 23:52:35", "Checksum": "8e47c602a7e222323374ca3fcc79e4e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 19.12.2024 V 2023 2\nRegeste:\nSchiedsgericht (Forderung aus Hebammen-Dienstleistungen) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern\n\n 7\nversicherer die Richtigkeit dieser Angaben, so trägt er nach dem Grundsatz, dass\nderjenige das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein einer Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet, die Beweislast (vgl. Urteil BGer\n9C_201/2023 vom 3.4.2024 E. 6.2). Weil die den Krankenversicherern zur Verfügung stehenden Beweismöglichkeiten beschränkt sind, dürfen an den Nachweis\nkeine hohen Anforderungen gestellt werden. Bestehen konkrete Anhaltspunkte\nfür Unregelmässigkeiten, ist es auf Klage hin Sache des Schiedsgerichts, unter\nMitwirkung der Parteien (vgl. zur Mitwirkungspflicht Urteil BGer\n9C_16/J.________ vom 21.3.J.________ E. 4.1.3), die für den Entscheid erheblichen Tatsachen festzustellen und die erforderlichen Beweise zu erheben (Art.\n89 Abs. 5 KVG; vgl. Urteile BGer 9C_16/J.________ vom 21.3.J.________ E.\n4.1.2; 9C_567/2007 vom 25.9.2008 E. 1.3; K 124/03 vom 16.6.2004 E. 6.3; vgl.\naber auch Urteil BGer 9C_135/J.________ vom 12.12.2023 E. 5.6).\n\nDer Beweis unwirtschaftlicher Behandlung ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erbringen\n(vgl. Urteil BGer Urteile BGer 9C_16/J.________ vom 21.3.J.________ E. 4.1.2;\nK 112/04 v. 16.3.2005 E. 4.5; Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum\nKVG, 2.A., Art. 56 Rz 19).\n\n3.4 Es ist anzumerken, dass das Gebot der Wirtschaftlichkeit es dem Leistungserbringer nicht verbietet, bei der Durchführung einer Pflichtleistung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung dem Patientenwunsch nach unwirtschaftlichen Massnahmen zu entsprechen, bspw. dem Begehren, eine Behandlung oder Hospitalisation über die medizinisch notwendige Dauer hinaus zu verlängern, therapeutisch nicht gebotene Arzneimittel bzw. Medizinprodukte abzugeben oder unnötige Konsultationen zu gewähren. Allerdings muss der Leistungserbringer den Patienten unmissverständlich darüber aufklären, dass die\nunwirtschaftlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten nicht über die\nGrundversicherung abgerechnet werden dürfen, und in der Rechnung nach Art.\n42 Abs. 3 und 3bis KVG i.V.m. Art. 59 KVV gegenüber dem Krankenversicherer\noffenlegen, wie sich der betreffende Sachverhalt zugetragen hat (BSK KVG-\nVasella, Art. 56 Rz 23). Die Kosten solcher Massnahmen sind vom Patienten\nselbst oder von seinem Zusatzversicherer zu finanzieren. Fehlt es an der Aufklärung durch den Leistungserbringer oder am Einverständnis des Patienten,\nmuss der Leistungserbringer die Mehrkosten bzw. Ausfälle tragen (BSK KVG-\nVasella, Art. 56 Rz 22 m.H.).\n\n4.1 Die erste umstrittene Rechnung betrifft die ambulante Geburtsbegleitung\nvon G.________ (Geburt vom 20.6.H.________). Die Klägerin hat mit Rechnung\nvom 27. Juni H.________ Leistungen in Höhe von insgesamt Fr. 5'965.80 in\n8\nRechnung gestellt (KB 10). Die Beklagte hat Zahlungen in Höhe von Fr. 3'074.60\ngeleistet. Umstritten sind folgende Positionen:\nRechnung Klägerin Leistung D.________\n\nLeitung einer ambulan- Menge TPW Menge TPW\nten Geburt pro 30 Min 92 1.20 5'299.20 42 1.20 2'419.20\n(48 TP)\nWegentschädigung 36.2 km 72.40 30.6 km 61.20\n\nNach Einsicht in die Aufzeichnungen der Klägerin zur Geburt und ihren Leistungen hat die D.________ die Kürzung der Rechnung u.a. mit Schreiben vom 27.\nSeptember H.________ ausführlich erläutert (KB 13). Es wird sinngemäss ausgeführt, dass während der von der Klägerin in Rechnung gestellten Dauer der\nGeburtsbegleitung von 46 Stunden während vielen Zeitfenstern keine verrechenbaren Hebammen-Leistungen erfolgt seien. Bei der Anwesenheit der Hebamme\nhabe es sich über längere Zeit um einen \"Pikettdienst vor Ort\" gehandelt, was\ngemäss Tarifstrukturvertrag nicht verrechenbar sei. Es wird diesbezüglich auf\nverschiedene Angaben im Protokoll verweisen (z.B. \"Mutter kann nicht mehr liegen, Bouillon getrunken\", \"Mutter probiert etwas zu schlafen\", \"Treppen gelaufen\", \"geduscht\", \"Mutter probiert zu liegen\", \"Spaziergang ums Haus\", \"Nachtessen\"). Anerkannt werden Hebammenleistungen zwar über die ganze in Rechnung gestellte Periode (d.h. ab dem 18.6.H.________ 20.30 Uhr bis zur Geburt\nam 20.6.H.________ um 13.30 Uhr und für einige Stunden danach), aber nur in\neinem reduzierten Umfang. So werden für den Eintrittstag (18.6.H.________) 2,5\nh verrechenbare Stunden anerkannt, für den 19. Juni H.________ 10.5 h und für\nden Tag der Geburt 8 h, mithin insgesamt Leistungen während 21 Stunden. Mit\nSchreiben vom 31. Januar 2023 (KB 18) erläuterte die Beklagte zudem, dass für\ndie Versorgung von Mutter und Kind nach der Geburt zwei Stunden berücksichtigt würden. Ein Mehrbedarf (z.B. für die Dammversorgung) sei nicht ausgewiesen.\n\n4.2.1 Die Klägerin macht geltend, die Leistungspflicht der OKP umfasse gemäss\nder Nomenklatur zur Tarifstruktur \"Ambulante Hebammenleistungen\" \"die Hilfe\nder Hebamme vor, während und nach der ambulanten Geburt des/der Kindes/er\neinschliesslich aller damit verbundenen Leistungen und Dokumentationen inkl.\nVerlegungszeit bis ins Spital\". Es sei nicht tarifstrukturkonform, nur einzelne im\nProtokoll erfasste Leistungen (z.B. Herztonüberwachung, CTG, Vitalzeichen\nüberwachen, Temperatur messen usw.) zu vergüten, da insbesondere auch die\nzwischen diesen einzelnen Leistungen erbrachte Betreuung und Überwachung\ndurch die Hebamme eine Pflichtleistung sei. Bei der Betreuung und Überwachung der Schwangeren handle es sich entgegen der Ansicht der Beklagten\n\n"}