{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2023-2_2024-12-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2e89488dd1a65eab1b6b6103d0404abc"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2023-2_2024-12-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2023_2_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e064a37fd3a7f4ccbb65e7e25280185697f90d565c4898a8ce94c45e4cf237b40aa0b254fca528e31d29cfb83194ce51d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e064a37fd3a7f4ccbb65e7e25280185697f90d565c4898a8ce94c45e4cf237b40aa0b254fca528e31d29cfb83194ce51d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2023_2", "Checksum": "39d4446d3c5e7372da509928953d5d37"}, "Scrapedate": "2026-01-11", "Num": ["V 2023 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 19.12.2024 V 2023 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 19.12.2024 V 2023 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 19.12.2024 V 2023 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiedsgericht (Forderung aus Hebammen-Dienstleistungen) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern"}], "ScrapyJob": "446973/76/493", "Zeit UTC": "11.01.2026 23:52:35", "Checksum": "8e47c602a7e222323374ca3fcc79e4e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 19.12.2024 V 2023 2\nRegeste:\nSchiedsgericht (Forderung aus Hebammen-Dienstleistungen) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern\n\n 5\ndernis einer Kostengutsprache), während der laufenden Behandlung, was sich\netwa bei gestaffelten Kostengutsprachen empfiehlt, oder im Nachhinein - was der\nRegel entspricht - überprüft werden (vgl. Athanasopoulos, Fehlbare Leistungserbringer in der Krankenversicherung, S. 58). Die Beklagte hat eine nachträgliche\nKontrolle im einzelnen Leistungsfall bei sechs von der Klägerin ambulant geleiteten Geburten durchgeführt und dabei eine Leistungskürzung vorgenommen. Zu\nprüfen ist mithin die von der Beklagten vorgenommene Leistungskürzung im\nRahmen der Kontrolle dieser sechs Leistungsfälle.\n\n2.4 Die in Art. 56 Abs. 1 KVG genannten und bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung\nanzuwendenden Kriterien enthalten einen gewissen Ermessensspielraum des\nLeistungserbringers. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit eines Leistungserbringers über eine bestimmte Periode mittels einer statistischen Methode wird\ndem insofern Rechnung getragen, als dass eine deutliche Überschreitung des\nMittelwertes einer Vergleichsgruppe erst bei einer Überschreitung des Indexwertes von 100 Punkten um 20 bis 30 Punkte als statistisch auffällig qualifiziert wird\n(vgl. Urteile BGer 9C_135/J.________ vom 12.12.2023 E. 4.1 und 5.4 m.H.;\n9C_567/2007 vom 25.9.2008 E. 1.2 m.H.). Bei einer Einzelfallprüfung - wie in casu - muss der Bereich des Ermessens des Leistungserbringers gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch grösser sein, weil hier nicht - wie beim Durchschnittsvergleich - eine im Einzelfall vielleicht angebrachte überdurchschnittlich\nteure Versorgung mit unterdurchschnittlichen Fällen kompensiert werden kann\n(Urteil BGer 9C_567/2007 vom 25.9.2008 E. 1.2). Eine gewisse Bandbreite\nzulässigen individuell-ärztlichen Verhaltens (bzw. in casu: individuellgeburtsbegleitenden Verhaltens durch die Hebamme im Rahmen einer Hausgeburt) ist zu respektieren (vgl. Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum\nKVG, 2. A., Art. 56 Rz 19).\n\n3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 KVG erstellen die Leistungserbringer ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen. Tarife und Preise werden in Verträgen zwischen\nVersicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom\nGesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt. Dabei ist\nauf eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur der\nTarife zu achten (Art. 43 Abs. 4 KVG). Mit den Tarifen und Preisen soll sichergestellt werden, dass die Behandlungen wirtschaftlich und zweckmässig sind (BSK\nKVG-Eichenberger/Helmle, Art. 43 Rz 1).\n\nIm Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung ist die im anwendbaren Tarifvertrag\nzur streitigen Frage vorgesehene Regelung zu berücksichtigen. Zwar kann ein\nTarifvertrag nicht vom Gesetz abweichen und mithin auch nicht die Krankenkassen verpflichten, Leistungen zu übernehmen, die keine gesetzlichen Pflichtleis-\n6\ntungen sind, insbesondere solche, die nicht wirtschaftlich sind, doch kann er die\nModalitäten der Leistungserbringung und der Abrechnung und die den Vertragsparteien in diesem Zusammenhang obliegenden Aufgaben zur Erleichterung der\nWirtschaftlichkeitskontrolle regeln (Urteil BGer 9C_397/2009 vom 16.10.2009\nE. 5.1 m.H.).\n\n3.2 In casu gelangt der zwischen dem Schweizerischen Hebammenverband /\nder Interessengemeinschaft der Geburtshäuser der Schweiz und Santésuisse/Curafutura vereinbarte Einzelleistungs-Tarifstrukturvertrag vom 28. Juni 2018\nbetr. Ambulante Hebammenleistung, welcher vom Bundesrat am 1. Juli 2020 genehmigt wurde, zur Anwendung. Auf diesen Vertrag wird auch in dem von der\nKlägerin eingereichten Tarifvertrag KVG zwischen dem Schweizerischen Hebammenverband / Sektionen des Schweizerischen Hebammenverbandes gemäss\nAnhang und der D.________ vom 1. September 2020 verwiesen (KB 3, Art. 4.4\nund 7).\n\nVorliegend umstritten ist in allen Fällen die für die Leitung einer ambulanten Geburt durch die Hebamme vorgesehene Tarifposition B10. Diese Position wird im\nTarifvertrag wie folgt definiert:\nDie Leitung einer ambulanten Geburt durch die Hebamme umfasst die Hilfe vor,\nwährend und nach der ambulanten Geburt des/der Kindes/er einschliesslich aller\ndamit verbundenen Leistungen und Dokumentationen inkl. Verlegungszeit bis ins\nSpital.\nDiese Position beinhaltet auch die Betreuung durch eine Hebamme zu Hause vor\nSpitaleintritt, bei einer geplanten Spitalgeburt.\n\nDie Leistung wird jeweils pro (angebrochene) 30 Minuten abgerechnet. Die Tarifposition B10 kann kombiniert werden mit den Positionen Herztonüberwachung\nmittels Kardiotokografie (CTG), Zweithebamme für die ambulante Geburt oder\ndie Verlegung, Verbrauchsmaterial, Infrastrukturpauschalen (Geburtshaus) und\nWegentschädigungen.\n\n3.3 Nach der allgemeinen Beweisregel von Art. 8 ZGB ist es grundsätzlich Sache des eine Vergütung beanspruchenden Leistungserbringers, den Nachweis\nfür erbrachte Leistungen zu erbringen. Der vorliegend geltende Tarifvertrag KVG\nzwischen dem Schweizerischen Hebammenverband / Sektionen des Schweizerischen Hebammenverbandes und der D.________ (KB 3) sieht diesbezüglich vor,\ndass die Rechnung gemäss den vertraglichen Vorgaben in Anhang 4 zu erstellen\nist (Ziff. 10.2). Dies bedeutet, dass alle Pflichtleistungen, die tatsächlich und vertragsgemäss erbracht wurden u.a. mit Tarif, Positionsnummer, Positionstext,\nTaxpunkte / Anzahl, Taxpunktwerte, Betrag und Datum der jeweiligen Leistung\nzu substantiieren sind (vgl. KB 3 Anhang 4 Ziff. 1 und 2). Bestreitet der Kranken-\n\n"}