{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2023-2_2024-12-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2e89488dd1a65eab1b6b6103d0404abc"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2023-2_2024-12-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2023_2_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e064a37fd3a7f4ccbb65e7e25280185697f90d565c4898a8ce94c45e4cf237b40aa0b254fca528e31d29cfb83194ce51d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e064a37fd3a7f4ccbb65e7e25280185697f90d565c4898a8ce94c45e4cf237b40aa0b254fca528e31d29cfb83194ce51d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2023_2", "Checksum": "39d4446d3c5e7372da509928953d5d37"}, "Scrapedate": "2026-01-11", "Num": ["V 2023 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 19.12.2024 V 2023 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 19.12.2024 V 2023 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 19.12.2024 V 2023 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiedsgericht (Forderung aus Hebammen-Dienstleistungen) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern"}], "ScrapyJob": "446973/76/493", "Zeit UTC": "11.01.2026 23:52:35", "Checksum": "8e47c602a7e222323374ca3fcc79e4e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 19.12.2024 V 2023 2\nRegeste:\nSchiedsgericht (Forderung aus Hebammen-Dienstleistungen) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern\n\n1.3 Das Verfahren richtet sich, soweit es nicht bundesrechtlich geregelt ist,\nnach den Bestimmungen für die verwaltungsgerichtliche Klage gemäss dem\nVerwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) und nach den Bestimmungen des Justizgesetzes (JG; SRSZ 231.110) (vgl. § 54 GesG).\n\nFür das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren sind die §§ 9 bis 33 sowie § 60\nVRP und im Übrigen die Bestimmungen der Schweizerische Zivilprozessordnung\n(ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008, insbesondere jene über die Widerklage,\ndie Rechtshängigkeit der Klage und die Säumnis, sinngemäss anwendbar (§ 70\nVRP). Soweit § 68 VRP (i.V.m. § 54 GesG) ein Vorverfahren vorsieht, stellt dies\nnach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts keine Gültigkeitsvoraussetzung für die Klageerhebung dar (Beschluss 44/04 vom 29.10.2004 des\nSchiedsgerichts nach KVG des Kantons Schwyz E. 3.2, mit Hinweis auf VGE\n602/92 vom 23.9.1992 E. 3; VGE V 2009 1 vom 2.6.2010 des Schiedsgerichtes\nE. 1.2). Dies kommt auch in § 68 Abs. 2 VRP zum Ausdruck. Gemäss dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht dann, wenn eine Partei der Pflicht zur\nDurchführung des Vorverfahrens nicht nachkommt, bei der Kostenauflage darauf\nRücksicht nehmen.\n\nVorliegend fand vorgängig der Klageeinreichung eine umfangreiche Korrespondenz zwischen der Klägerin und der Beklagten zu den geltend gemachten Forderungen statt. Die Absicht der Einreichung einer Klage hat die Klägerin mit Schreiben vom 25. Mai 2023 der Beklagten mitgeteilt (KB 7). Diese hat mit Schreiben\nvom 13. Juni 2023 eine Leistungspflicht in Bezug auf die eingeklagte Forderung\nverneint (KB 9). Damit ist das Vorverfahren im Sinne von § 68 Abs. 1 VRP abgeschlossen und auf die Klage ist einzutreten.\n\n2.1 Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 1a Abs. 1\nKVG) haben die Versicherer neben Leistungen für Krankheit und Unfall auch\nLeistungen bei Mutterschaft zu erbringen (Art. 1a Abs. 2 lit. c KVG, Art. 29 Abs. 1\nKVG). Mutterschaft umfasst gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Schwangerschaft\nund Niederkunft sowie die nachfolgende Erholungszeit der Mutter.\n\nDie bei Mutterschaft zu erbringenden Leistungen umfassen neben den Kontrolluntersuchungen (durch Ärzte oder Hebammen, Art. 29 Abs. 2 lit. a KVG), der\nStillberatung (Art. 29 Abs. 2 lit. c KVG) und der Pflege des Neugeborenen\nwährend des Aufenthalts im Spital (Art. 29 Abs. 2 lit. d KVG) insbesondere die\nEntbindung zu Hause, in einem Spital oder einem Geburtshaus sowie die Ge-\n\n4\nburtshilfe durch Ärzte und Ärztinnen oder Hebammen (Art. 29 Abs. 2 lit. b KVG).\nDie Kosten werden nach Massgabe der in Art. 32-34 KVG festgelegten Voraussetzungen übernommen (Art. 24 Abs. 1 KVG). Art. 32 Abs. 1 KVG hält fest, dass\ndie Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein müssen. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein.\n\n2.2 Das Wirtschaftlichkeitsgebot wird in Art. 56 KVG wiederholt und präzisiert.\nGemäss Art. 56 Abs. 1 KVG muss sich der Leistungserbringer in seinen Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für\nden Behandlungszweck erforderlich ist (Art. 56 Abs. 1 KVG). Für Leistungen, die\nüber dieses Mass hinausgehen, kann die Vergütung verweigert werden (Art. 56\nAbs. 2 Satz 1 KVG). Eine nach diesem Gesetz dem Leistungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung kann zurückgefordert werden (Art. 56 Abs. 2 Satz 2\nKVG). Der Krankenversicherer ist unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips berechtigt und verpflichtet, zu überprüfen, ob die erbrachten Leistungen das\nWirtschaftlichkeitsgebot respektieren (vgl. BGE 133 V 359 E. 6.1; 127 V 43 E. 2e;\nEugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. A., Art. 56 Rz 4).\n\nDas Wirtschaftlichkeitsgebot gemäss Art. 32 und 56 KVG gilt für alle Leistungserbringer, mithin auch für die Hebammen. Nichtärztliche Leistungserbringer unterliegen dem Wirtschaftlichkeitsgebot in erster Linie für diejenigen Leistungen,\ndie sie aufgrund selbständiger Entscheidung erbringen (Urteil BGer 9C_397/2009\nvom 16.10.2009 E. 4.2 m.H.).\n\n2.3 Es bestehen verschiedene Instrumente der Wirtschaftlichkeitskontrolle. Die\nWirtschaftlichkeitskontrolle kann im einzelnen Leistungsfall, aber auch als retrospektive Kontrolle des Behandlungsverhaltens des Arztes bzw. des Leistungsverhaltens des Leistungserbringers während einer bestimmten Periode durchgeführt werden, indem der Krankenversicherer alle Abrechnungen dieser Periode\nauf Wirtschaftlichkeit überprüft (analytische Prüfmethode) bzw. bei jedem Patienten untersucht wird, ob er wirtschaftlich behandelt worden ist. Die durchgehende\nEinzelfallkontrolle ist aufwendig, die stichprobenweise Prüfung in ihren Ergebnissen unsicher. Sie werden deshalb kaum praktiziert. Daher ist in der Praxis der\nstatistische Durchschnittskostenvergleich (statistische Wirtschaftlichkeitskontrolle, vgl. Art. 56 Abs. 6 KVG) entwickelt worden (vgl. SBVR Soziale Sicherheit-\nEugster, E Rz 872 und 875 m.H.; Urteil BGer 9C_135/J.________ vom\n12.12.2023 E. 4.2 (Screening Methode) m.H. auf BGE 135 V 237 E. 4.6.1; Urteil\nBGer 9C_420/J.________ vom 24.11.J.________ E. 5.2).\n\nVorliegend umstritten ist die Wirtschaftlichkeitskontrolle im einzelnen Leistungsfall. Der einzelne Leistungsfall kann wahlweise vor der Behandlung (durch Erfor-\n\n"}