{"Signatur": "SZ_VG_999", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-19", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2023-2_2024-12-19.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "2e89488dd1a65eab1b6b6103d0404abc"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_999_V-2023-2_2024-12-19.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/V_2023_2_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e064a37fd3a7f4ccbb65e7e25280185697f90d565c4898a8ce94c45e4cf237b40aa0b254fca528e31d29cfb83194ce51d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2e064a37fd3a7f4ccbb65e7e25280185697f90d565c4898a8ce94c45e4cf237b40aa0b254fca528e31d29cfb83194ce51d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2023_2", "Checksum": "39d4446d3c5e7372da509928953d5d37"}, "Scrapedate": "2026-01-11", "Num": ["V 2023 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 19.12.2024 V 2023 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre 19.12.2024 V 2023 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera 19.12.2024 V 2023 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schiedsgericht (Forderung aus Hebammen-Dienstleistungen) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern"}], "ScrapyJob": "446973/76/493", "Zeit UTC": "11.01.2026 23:52:35", "Checksum": "8e47c602a7e222323374ca3fcc79e4e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 19.12.2024 V 2023 2\nRegeste:\nSchiedsgericht (Forderung aus Hebammen-Dienstleistungen) | Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern\n\nVerwaltungsgericht des Kantons Schwyz\nKammer V\n\nV 2023 2\n\nEntscheid vom 19. Dezember 2024\n\nBesetzung Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident\nMonica Huber-Landolt, Richterin\nlic.iur. Achilles Humbel, Präsident\nCornelia Kälin, dipl. Hebamme HF, Vertreterin Leistungserbringer\nDr.rer.oec. Lukas Brunner, Vertreter Versicherer\nlic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin\n\nParteien E.________ GmbH,\nKlägerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. F.________,\n\ngegen\n\nD.________ AG\n\nGegenstand Schiedsgericht (Forderung aus Hebammen-Dienstleistungen)\nSachverhalt:\n\nA. A.________ ist zusammen mit ihrem Ehemann Gesellschafterin und Geschäftsführerin der E.________ GmbH, welche die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich rund um die Geburt bezweckt (vgl. HR-Eintrag, KB 1). Sie betreibt\nin B.________ und in C.________ eine Hebammen-Praxis, wobei die Leistungen\nim Namen der E.________ GmbH abgerechnet werden.\n\nAb 12. Juli H.________ fand ein mehrmaliger Briefwechsel zwischen der\nE.________ GmbH / A.________ und der D.________ AG (anschliessend\nD.________) betr. die Rechnung für eine Geburt vom Juni H.________ statt, wobei ein Betrag in Höhe von Fr. 5'965.80 in Rechnung gestellt, von der\nD.________ jedoch nur Leistungen in Höhe von Fr. 3'074.60 anerkannt und bezahlt wurden (KB 11 - 18).\n\nMit Schreiben vom 28. April 2023 liess die E.________ GmbH / A.________ bei\nder D.________ offene Rechnungsbeträge für fünf weitere Geburten der Jahre\nH.________ und J.________ geltend machen (KB 19). Die D.________ verwies\nmit Antwortschreiben vom 5. Mai 2023 auf die bisherige Korrespondenz zu den\nverschiedenen Rechnungen (KB 20).\n\nB. Mit Schreiben vom 25. Mai 2023 orientiert die E.________ GmbH die\nD.________ gestützt auf § 68 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes über\ndie Absicht, zur Begleichung von Ausständen in Höhe von insgesamt Fr.\n15'216.90 Klage gegen sie einzureichen (KB 7).\n\nAm 13. Juni 2023 teilte die D.________ Versicherung dem Rechtsvertreter der\nE.________ GmbH mit, dass die Leistungskürzungen zu Recht vorgenommen\nworden seien (KB 8).\n\nC. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 lässt die E.________ GmbH beim\nVerwaltungsgericht des Kantons Schwyz Klage gegen die D.________ AG einreichen mit folgenden Anträgen:\n1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 10'616.70 zu bezahlen,\nzuzüglich Verzugszins zu 5% ab 26. Mai 2023.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.\n\nD. Die D.________ beantragt mit Klageantwort vom 25. Januar 2024 die vollumfängliche Klageabweisung und die Bestätigung der Rechtmässigkeit der von\nihr vorgenommenen Kürzungen der strittigen Leistungen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.\n\n2\nDie Klägerin reduziert mit Replik vom 15. März 2024 ihre Forderung auf\nFr. 10'586.70.\n\nMit Duplik vom 16. April 2024 hält die Beklagte an ihren Anträgen fest.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1 Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern entscheidet\nein Schiedsgericht. Zuständig ist das Schiedsgericht desjenigen Kantons, dessen\nTarif zur Anwendung gelangt, oder desjenigen Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt (Art. 89 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes\nüber die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10] vom 18.3.1994). Das Schiedsgericht ist auch zuständig, wenn die versicherte Person die Vergütung schuldet\n(System des Tiers garant, Art. 42 Abs. 1 KVG); in diesem Fall vertritt ihr Versicherer sie auf eigene Kosten (Art. 89 Abs. 3 KVG).\n\nDer Kanton regelt das Verfahren, dieses muss einfach und rasch sein. Das\nSchiedsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest, es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 89 Abs. 5 KVG).\n\n1.2 Zuständiges Schiedsgericht ist im Kanton Schwyz das Verwaltungsgericht\n(§ 52 des Gesundheitsgesetzes [GesG; SRSZ 571.110] vom 16.10.2002). Es\nwird ergänzt mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Versicherer und\nLeistungserbringer (§ 52 Abs. 2 GesG).\n\nDer Regierungsrat wählt auf die Dauer von vier Jahren als Vertreter der Beteiligten je eine Vertreterin oder einen Vertreter sowie ein Ersatzmitglied der Versicherer und der Hauptgruppen der Leistungserbringer (§ 53 Abs. 1 GesG). Kann infolge Ausstands von Vertretern nach Abs. 1 das Gericht nicht ordentlich besetzt\nwerden, ergänzt es das Verwaltungsgericht durch ausserordentliche Mitglieder\n(§ 53 Abs. 2 GesG).\n\nMit RRB Nr. 534/2024 vom 2. Juli 2024 hat der Regierungsrat die Vertretungen\nfür die Amtsperiode 2024-2028 gewählt und hierbei Mitglieder und Ersatzmitglieder für fünf Hauptgruppen Leistungserbringer bestimmt (Ärzte, Spitäler, Apotheker/Drogisten, Alters- und Pflegeheime sowie übrige Leistungserbringer; vgl. ABl\nNr. 29 vom 19.7.2024 S. 1806 ff.). Für die Hauptgruppe 'übrige Leistungserbringer' wurde als Mitglied ein Physiotherapeut und als Ersatzmitglied eine dipl. Hebamme HF gewählt. Auf entsprechende Anfrage des verfahrensleitenden Richters\nvom 19. Juli 2024 erklärte sich die Beklagte einverstanden, in Anbetracht der\n\n3\nstrittigen Frage den Spruchkörper mit dem Ersatzmitglied (dipl. Hebamme HF) zu\nbilden; die Klägerin liess sich hierzu nicht vernehmen.\n\n"}