8.4 Die anwaltschaftlich vertretenen Kläger haben entsprechend ihrem Obsiegen Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung. Diese ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975 festzusetzen, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht. In Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens wird sie auf insgesamt Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt.