7. Zusammenfassend ist die Klage teilweise gutzuheissen. Die Beklagte hat den Klägern für das Statistikjahr 2018 wegen Unwirtschaftlichkeit (Art. 59 Abs. 1 lit. b KVG) den Betrag von gesamthaft Fr. 105'479 zurückzubezahlen. Darüber hinaus ist die Klage abzuweisen.