6.4 Was die konkret anzuwendende Formel zur Berechnung des Rückerstattungsbetrages anbelangt, so wurde aufgezeigt, dass in der Praxis unterschiedliche Formeln Anwendung finden (vgl. oben E. 2.1.1 und E. 3.4.6). Die Schiedsgerichte Zürich und Genf haben dabei die Formel der Kläger übernommen. Demgegenüber berechnet das Schiedsgericht Bern den Rückforderungsbetrag ausschliesslich anhand der direkten Arztkosten sowie dem Regressionsindex direkte Arztkosten. Dieser Rechtsprechung ist im Kanton Schwyz mit flächendeckender Selbstdispensation zu folgen. Gemäss Bundesgericht dürfen für die Rückerstattungspflicht keine veranlassten Kosten berücksichtigt werden.