Diesbezüglich macht die Beklagte zu Recht geltend, die Kläger könnten von ihr nur die direkten Kosten zurückfordern und entsprechend sei das Verhältnis zwischen den Klägern und den nicht klagenden Versicherern nur anhand der direkten Kosten festzulegen (vgl. oben E. 2.2.5). Dieses beträgt gemäss Datenpool Jahresdaten Geschäftsjahr 2018 (K-act. 14), direkte Kosten für die Nichtkläger Fr. 252'263 oder 45.89% und entsprechend für die Kläger Fr. 297'458 oder 33 54.11% (vgl. auch Replik Rz. 69). Klageweise rechneten die Kläger somit zu Unrecht mit einem Anteil von 55.72%.