6.3 Die Beklagte verkennt, dass es sich bei vorliegender Rückforderung wegen Unwirtschaftlichkeit nicht um eine 1:1-Rückerstattung von zu Unrecht erbrachten Leistungen handelt, sondern um eine Sanktion (Art. 59 Abs. 1 lit. b KVG). Ziel ist die Abschöpfung des unwirtschaftlichen Mehraufwands; zurück zu erstatten sind jene Leistungen, die mittels statistischer Analyse und daran anschliessender Einzelfallanalyse als unwirtschaftlich erkannt wurden (SBVR Soziale Sicherheit- Eugster, E., Rz. 923).