32 welche eine weitergehende Interpretation der statistischen Werte ermöglicht hätten. Damit aber besteht keinerlei Grundlage für eine Korrektur der Differenz zwischen Praxisindexwert und Vergleichsindex. Mithin ist die Sanktionierung gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b KVG gerechtfertigt. Damit aber ist die Beklagte gegenüber den Klägern rückerstattungspflichtig wegen Unwirtschaftlichkeit / Überarztung. 6.1 Wegen Unwirtschaftlichkeit fordern die Kläger für das Jahr 2018 gemäss Regressionsindex eine Rückzahlung von Fr. 194'921 (vgl. Ingress Bst. A sowie oben E. 2.1.1).