5.9 Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die zweistufige Regressionsanalyse der Praxisführung der Beklagten im Statistikjahr 2018 mit einem Regressionsindex totale Kosten von 330 Punkten sehr stark auffällig ist. Diese Auffälligkeit hat sich bei nachfolgender Analyse der Abrechnungsdaten der Beklagten bestätigt. Der mehrfachen Einladung und Aufforderung zur Wahrnehmung ihrer Mitwirkungspflicht im Rahmen der weiterführenden Einzelfallanalyse ist die Beklagte nicht gefolgt; weder hat sie Praxisbesonderheiten glaubhaft gemacht, noch sind solche augenfällig, noch hat die Beklagte Daten zur Verfügung gestellt,